§ 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 227
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Nach Gewicht
- BVerfG, 24.02.2006 – 2 BvR 836/04Richterablehnung: Verfassungsrechtliche Grenzen der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig durch den abgelehnten Richter nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BGH, 10.08.2005 – 5 StR 180/05Zitiert von 23
- BVerfG, 02.06.2005 – 2 BvR 625/01Richterablehnung im Strafprozess: Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26a StPO bei der Verwerfung von Befangenheitsgesuchen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 84
- BGH, 14.06.2005 – 3 StR 446/04Zitiert von 8
- BVerfG, 05.07.2005 – 2 BvR 497/03Zitiert von 19
- BGH, 21.07.2020 – 5 StR 236/20Ablehnung eines Richters im Strafverfahren: Unverzüglichkeit des BefangenheitsantragsZitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/26a#abs-1 (1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/26a#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.