Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 24.11.1970 – 1 StR 536/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
StR 536/10 URTEIL
If.
in der Strafsache
gegen |
den US-Soldaten James P ED aus Schü, geboren an EB. EB 1950 in Craum: Mi /USsA, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
= DD m
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1970, an der teilgenommen
haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE au: EEE als Verteidiger, Justizangestellter >
als Urkundsbeaumter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst von 9. Juni 1970 wirä verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsnittels.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Die Jugendkammer des Landgerichts Ellwangen/ Jagst hat den Angeklagten durch Urteil vom 9. Juni 1970 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Ihr ist der Erfolg zu versagen.
I. Die Verfahrensvoraussetzungen
1. Der Angeklagte untersteht deutscher Gerichts-
barkeit. Versuochter Mord und versuchte Notzucht sind nach deutschem und amerikanischem Recht strafbar. Deugeuäß ist die konkurrierende Strafgerichtsbarkeit des Entsende- und des Aufnahmestaates im Sinne des Artikels VII Abs. 1 des Nato-Truppenstatus (BGBl
1961 II 1183, 1190) gegeben. Die nach Art. VII Abs. 3 b
bevorrechtigte Bundesrepublik hat zwar in Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens von 3. August 1959 (BGBl 1961 II 1183, 1218) allgemein auf ihr Vorrecht versichtet. Der Verzicht ist hier jedoch nach Art. 19 Abs. 2 und 5 des Zusatzabkommens fristgerecht und ordnungsgemäß widerrufen. Die Staatsanwaltschaft hat eine solche Mitteilung am 30. September 1969 an die suständige Mililtärbehörde gerichtet (Bl. 54).
2. Ob die Beanstandung der Revision, das in Art. VII Abs. 9 des Nato-Truppenstatüs gewährleistete Recht des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung sei durch Verzögerungen verletzt, in den Verfahrenstatsachen eine hinreichende Stütze findet,
he
-A-
kann dahinstehen (Tat am 9. September 1969 - Urteil des Schwurgerichts au 9. Juni 1970). Selbst wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine verzögerliche Behandlung gegeben wären, hätte das nicht die Unzulässigkeit des Verfahrens zur Folge (BGHSt 21, 81, 84). Der Vertrag sieht für den Fall eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz keine Sanktionen vor. An dieser Auffassung hält der Senat entgegen den Einwänden der Revision fest.
II. Die Verfahrensrügen
Die verfahrensrechtlicohen Angriffe der Revision dringen nicht durch.
1. Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit eines Vertreters seines Heimatstaates (Art. VII Abs. 9 des Nato-Truppenstatis, Art. 25 des Zusatzabkommens) ist schon deshalb nicht verletzt, weil Vertreter der US-Armee, wie der Beschwerdeführer ausdrücklich hervorhebt, jeweils bei den Vernehmungen entweder zugegen waren oder anwesend sein konnten. Die Rüge, es habe sich dabei nicht um die zuständigen Vertreter der US-Armee gehandelt, geht fehl. Ob die Militärbehörde einen Vertreter entsendet und wen sie dazu bestimmt, ist allein in ihr Eruessen gestellt. Eine etwaige Fehlentscheidung außerhalb des Bereichs der deutschen Gerichtsbarkeit, auf die das Gericht keinen Einfluß hat, kann die Revision nicht begründen. Spätestens au 10. September 1969 hatte der Gerichtsoffizier der 4. Amerikanischen Panzeräivision, der der Angeklagte
5. 07
angehört, von dem Verfahren Kenntnis (Bl. 39). An der richterliochen Vernehmung des Angeklagten vom 11. September 1969 nahmen Vertreter der US-Armee teil (Bl. 29, 30). Gegen die Verwertbarkeit der Sitzungsniederschrift bestehen danach keine Bedenken.
2. Ebensowenig ist die Verwertung der Aussage des im Ermittlungsverfahren tätig gewordenen Richters Dr. U@B über den Inhalt der damaligen Einlas- . sung des Angeklagten rechtlich zu beanstanden. Bei notwendiger Verteidigung wird ein Pflichtverteidiger nach § 141 Abs. 1 StPO in der Regel bestellt, wenn der Angeschuldigte gemäß § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist. Iu Vorverfahren kann ein Verteidiger bestellt werden (§ 141 Abs. 3 StPO). Der Angeklagte hat nach Befragung vor der richterlichen Vernehmung von 11. September 1969 ausdrücklich auf Hinzuziehung eines Verteidigers verzichtet (Bl. 29). Ein Ermessensfehler des vernehwenden Richters ist von der Revision im einzelnen nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich.
3. Die Ablehnung des Antrages des Verteidigers, die Sachverständigen Prof. Dr. ReiMB und Dr. LED erneut zu vernehmen und ein Obergutachten einzubolen, verstößt nicht gegen Verfahrensbestiwumungen. Die Verfahrensbeteiligten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederholung der Beweisaufnahne in derselben Hauptverbandlung (BGH GA 1958, 305), sofern nicht eine neue Beweistatsache behauptet wird. Das
6 -
eilt auch für die Vernehmung eines Sachverständigen. Mit der Frage der Wirkungsdauer von Rausohgift hat sich der Sachverständige Prof. Dr. ROM in der Hauptverhandlung befaßt. Er hat eine Nachwirkung über 3 Tage hinweg auch bei gleichzeitigem Genuß von Haschisch, Opiun, Alkohol und Speed-Tabletten verneint (UA. S. 25, Bl. 332). Die Behauptung der Revision, der Sachverständige habe sich zum Zusammenwirken von Opium und Haschisch nicht geäußert, ist danach unrichtig. Die Festsetzung des Zeitpunkts der Behandlung des Angeklagten im Krankenrevier - nicht nach dem 6, September 1969 - war allein Aufgabe des Sstrichters. Der Sachverständige hatte bei Erfüllung seines Auftrages von dieser Anknüpfungstatsache auszugehen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang unerheblich, daß der Beweisamtrag einen anderen Zeitpunkt (8./9. Septewber) zugrunde legt.
Bei der Beauftragung eines weiteren Sachverständigen ist der Tatrichter durch § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO weitgehend freigestellt. Die Ablehnungsgründe lassen erkennen, daß die Jugendkammer vom Gegenteil der Beweisbehauptung bereits überzeugt und die Sachkunde der vernowmmenen Sachverständigen nicht zweifelhaft war. Das Vorhandensein überlegener Forschungswittel ist nicht behauptet.
4. Die Rüge, die Jugendkaumer habe den auf Vernehmung des Dolmetschers AB gerichteten Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer teilt nicht wit, welche Teile der Vernehmung unrichtig übertragen worden sind.
7- 9
5. Unbegründet ist auch die Beanstandung, die Jugendkammer habe statt der Zeugen Dr. UM und Sandvoß den Dolmetscher als Verhörsperson vernehmen müssen, weil nur dieser die Erklärungen des Angeklagten wirklich verstanden habe. Verhörsperson bleibt auch bei Inanspruchnahme eines Dolwmetschers in erster Hinsicht derjenige, der eine Auskunftsperson zuvor vernommen oder sonst dienstlich. angehört hat. Seine Vernehmung ist statthaft, soweit kein Verbot entgegensteht. Er gibt eigene Wahrnehmungen wieder, auch wenn diese auf Erklärungen eines Sprachwittlers beruhen. Auch von Auts wegen drängte es sich nicht auf, den Zeugen NEED darüber zu vernehmen.
III. Die Sachrüge
1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit wit versuchter Notzucht wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
a) Die Jugendkammer sieht von den Merkwalen des § 211 StGB für den Fall der Vollendung allein das der Befriedigung des Geschlechtstriebs als erfüllt an. Dieses Merkmal verwirklicht u.a., wer gegen das Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört zu befriedigen, und dabei den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (BGHSt 19, 101). Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet auch der Täter, der die Triebbefriedigung vor dem Tod des Opfers erreichen will und erreicht. Deugemäß ist der wit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Sittlichkeitsverbrecher, der den Tod seines Opfers verursacht, in der Regel als Mörder
-8-
zu bestrafen (BGBSt 19, 101, 105; vgl. auch Geier in IM StGB § 211 Nr. 53; Lange in IK 9. Aufl.
8 211 Anm. 7 gegen Schönke-Schröder, StGB 14. Aufl. § 211 Anm. 9).
Diese Voraussetzungen sind hier rechtsirrtuusfrei wit der Maßgabe festgestellt, daß die Tat nicht vollendet ist (UA S. 27). Der Angeklagte war für den Fall des erwarteten Widerstandes des Mädchens von vornherein entschlossen, Gewalt anzuwenden, um sein Ziel, die Befriedigung seiner Geschlechtslust, zu erreichen, selbst wenn dies zum Tod des Mädchens führen sollte. Er würgte es, bis es bewußtlos war und verletzte es wit einer scharfkantigen Glasscherbe au Hals. Die etwaigen tödlichen Folgen dieser Gewaltanwendung nahm er billigend in Kauf. Daß der Angeklagte in der Tötungshandlung selbst geschlechtliche Befriedigung suchte, ist nicht erforderlich. Der von der Revision vermißten näheren Ausführungen über die heimatlichen Anschauungen des Angeklagten hedarf es bier nicht.
b) Auch die Annahme, der Angeklagte habe in Tateinheit den Tatbestand der versuchten Notzucht (88 177, 43 StGB) erfüllt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
0) Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 StGB) entfällt bei beiden Tatbeständen.
Entscheidend ist, ob der Versuch beendet war, denn davon hängt ab, ob ein Fall des § 46 Nr. 2 oder ein solcher des § 46 Nr. 1 StGB gegeben ist.
-9.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Vorstellungen des Täters für die Aberenzung zwischen beendeten und nicht beendigtem Versuch maßgebend. Ob der Täter mit direktem oder wit bedingtem Vorsatz handelte, begründet dabei keinen Unterschied. Hat er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenomwen und führt er sie aus, ohne daß der erstrebte oder gebilligte Erfolg eintritt, so
ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 14,
79; 22, 330). Der Angeklagte rechnete wit der Möglichkeit, daß seine Gewaltanwendung den Tod des Opfers bewirken werde. Daß er wit dieser Vorstellung aus freien Stücken von der weiteren Tatausführung Abstand nahm, verschafft ihm keine Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB. Ihr steht entgegen, daß der Erfolg in der Vorstellungswelt des Angeklagten wöglicherweise doch eintreten konnte, er selbst dazu alles Erforderliche bereits getan - also nichts _ aufgegeben - hatte und die Tat sich demgemäß ohne sein weiteres Zutun vollenden konnte (BGH, Urteile von 18. November 1969 -— 1 StR 473/69 und vom 16. Dezeuber 1969 - 1 StR 566/69). In einem solchen Falle kommt nur § 46 Nr. 2 StGB in Betracht, der voraussetzt, daß der Täter die Vollendung durch eigene Tätigkeit abwendet. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte jedoch nichts getan, um die für möglich gehaltene tödliche Wirkung der Gewaltanwendung zu verhindern. Er kann deshalb Straffreibeit weder nach § 46 Nr. 1 StGB (mangels Anwendbarkeit) noch nach § 46 Nr. 2 StGB (mangels tatsächlicher Voraussetzungen) beanspruchen.
- 10 -
Der Notzuchtsversuch ist als mit direktem Vorsatz ausgeführter, fehlgeschlagener Versuch zu werten. Der Angeklagte tat insoweit alles, was er bei Beginn der Ausführungshandlung zur Erreichung seines Zieles für erforderlich hielt. Von einem solchen beendeten Versuch kann der Täter nicht mehr mit strafbefreiender Wirkung zurtioktreten (BGH, Urteil vom 25. Juli 1958 - 1 StR 51/58). Außerden fehlt insoweit das Merkmal der Freiwilligkeit.
d) Widersprüche enthält das angefochtene Urteil nicht. Daß der Angeklagte wußte, wo die Zeugin Ulrike Me@iB wohnte und schlief, schließt keineswege aus, daß sie ihm persönlich unbekannt war. Näherer Feststellungen darüber, woher der Angeklagte seine Kenntnis hatte, bedarf es nicht. |
2. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für Mordversuch ist im allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht (§§ 211, 44 Abs. 2, 18 Abs. 2 StGB). Die Jugendkamner war desbalb durch § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG ermächtigt, auf die verhängte Jugendstrafe zu erkennen.
- 11 -
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Anlaß, von der Möglichkeit des § 74 JGG Gebrauch zu machen, besteht nicht.
Pfeiffer Loesdau Woesner
Meise Strickert