§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BVerfG, 28.11.1957 – 2 BvL 11/56Gesetzliche Ermächtigung von Verwaltungsbehörden, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ein Gericht um eidliche Vernehmung von Zeugen zu ersuchen. Grundsatz der Gewaltenteilung
- EuGH, 30.10.2025 – C-2/23
- OLG Hamm, 17.08.2017 – 4 Ws 130/17Zitiert von 2
- OLG Celle, 04.11.2003 – 22 Ss 142/03Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 65 StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/65#abs-1 (1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/65#abs-2 (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf spricht:
"Ja".
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/65#abs-3 (3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.