Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/65#abs-1 (1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/65#abs-2 (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf spricht:

"Ja".

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/65#abs-3 (3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 64 § 66