Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 18.04.1967 – 1 StR 586/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2064 009 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

1. den Elektromeister Pau REED =.u: var: dort geboren am EEE 1901,

2. den Elektriker Rudolf I] aus HD, Schorcen an EEE 1911 in au,

-— beide zur Zeit in Untersuchungshaft -,

wegen Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 5. März 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,

für Recht erkannt:

Dice Revisionen des Angeklagten RB und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom

18. April 1967 werden verworfen.

Der Angeklagte Reiter trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatseanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten REED wegen Mordes in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen zu lebenslangen

. Zuchthaus sowic zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und den Angeklagten SEE» wegen Beihilfe zum Mord in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Der Angeklagte Reiter rügt mit seiner Revision die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagton SED einsciegte Revision ist auf das Strafmaß beschränkt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

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a) Die Revision rügt dic Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, weil das Schwurgericht die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Ennsberger aus Salzburg/Österreich auf dessen Mitteilung hin angeordnet hat, er könne der Ladung aus beruflichen Gründen nicht Folge leisten. Die Verlesung war zulässig. Aus dieser allgemein gehaltenen "Entschuldigung" konnte dioscs Verfahrens, ohne Rechtsirrtum den Schluß ziehen, der Zcuge EEE sei nicht gewillt, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen. Damit stand seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung für ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegen (vgl. BGHSt 7, 15, 16).

b) Der. Angeklagte beanstandet ferner, daß das Schwurgericht den Zeugen ED nicht vereidigen ließ. Auch diese Rüge greift nicht durch. Ohne Rechtsfehler ist der

Tatrichter davon ausgegangen, daß der Zeuge der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildete, verdächtig ist; denn es genügt schon ein entfernter Verdacht (BGHSt 4, 255, 256). Einc Nachholung

der Voreidigung schied demnach aus (§ 60 Nr. 3, § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO: " und noch ausführbar ist").

c) Auch die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Angeklagte hat ausweislich des Protokolls den Hilfsbeweisamtrag gestellt, einen Augenschein auf dem Fabrikgelände der Spinnerei in Leiben und an der Erschießungsstätte einzunchmen (Bl. 1176 d. SA.). Das Schwurgericht hat diesen Antrag, der eine bestimmte Beweisbehauptung vermissen läßt, rechtsfehlerfrei als Beweisermittiungsamtrag behandelt und im Urteil beschieden (UA S. 21, 22). Ohne Fehler hat es dic Einnahme eines Augenscheins zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich gehalten.

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Das Schwurgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte die Exckution der sechs festgenommenen Juden befohlen hat. Daß der Wortlaut dieses Befehls nicht festgestellt werden konnte, hinderte nicht die Verurteilung.

Dice von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Der Feststellung, die Disziplin der Kompanie des Angeklagten sei gut gewesen, widerspricht nicht die Darlegung, daß Disziplinverstöße bei Abwesenheit des Angeklagten (der Kompanieführer war) nicht auszuschließen scien. Soweit die Revision Widersprüche zwischen dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und den Urteilsfeststellungen geltend macht, handelt es sich um unzulässige Einwendungen;

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denn das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22). Auch im übrigen ergibt dic Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil dcs Angeklagten.

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Das Schwurgericht durfte dem Angeklagten so sein straffreies Leben vor und nach Begehung seiner Tat zugute halten; denn auch Gesichtspunkte und Verhältnisse außerhalb der Tat können für die Wertung des Täters und - seines Verhaltens erheblich scin (vel. BGH NIW 1960, 1869 Nr. 16). Dies ist auch dann zulässig, wenn eine spezialpräventive Zielsetzung der Strafe ausscheidet.

Der Tatrichter hat strafmildernd die Stellung des Angeklagten "als untergeordncter Befehlsempfänger - Unterscharführer -" berücksichtigt. Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Das Schwurgericht war sich der Möglichkeit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewußt (BGH IM § 32 StGB Nr. 1) und hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, da der Angeklagte als blind gehorsamer Befehlsempfänger gehendelt hat (UA S. 40, 39). Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHSt 5, 198, 199).

Demnach ist auch die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat sie nicht vertreten.

Eine Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft bei dem Angeklagten Schleiffarth von hier aus erübrigte sich mit Rücksicht auf § 450 Abs. 1 StPO. |

Seibert Fischer LILoesdau

Fikart Pfeiffer