§ 338 Absolute Revisionsgründe
Stand: 17.12.2019
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
Wird zitiert von 2.566 Entscheidungen zu § 338 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 02.06.2005 – 2 BvR 625/01Richterablehnung im Strafprozess: Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26a StPO bei der Verwerfung von Befangenheitsgesuchen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 101
- BGH, 22.05.1953 – 2 StR 539/52Zitiert von 4
- BGH, 09.05.2019 – 4 StR 605/18Strafverfahren: Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge; Fehlen des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden GerichtsbeschlussesZitiert von 5
- BGH, 05.04.1973 – 2 StR 427/70Zitiert von 12
- LG Kassel, 10.03.2022 – 3610 Js 34448/21 - 10 Ks
- BGH, 21.04.2010 – GSSt 1/09Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.08.2026 – 6 StR 498/25Strafzumessung: Berücksichtigung einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer als bestimmender Strafzumessungsgrund Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – 5 StR 131/26Strafverfahren: Zulässigkeitsanforderungen an die Befangenheitsrüge bei Äußerungen in einem Rechtsgespräch und an die Aufklärungsrüge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – 1 StR 267/26Strafprozessrecht: Erfolg der Revision der Staatsanwaltschaft wegen verspäteter Urteilsabsetzung; absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 338 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.