Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 – 7 B 11392/17Zitiert von 6
- LG Hildesheim, 24.04.2008 – 23 StVK 184/08Zitiert von 1
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 35
- BGH, 19.07.2000 – XII ZR 252/98Zitiert von 4
- OVG NRW, 28.03.2023 – 2 B 139/23Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 26.11.2015 – 2 Ws 495/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.12.2025 – 26 WF 121/25
- BFH, 17.07.2024 – VIII B 16/23Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen RichterZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 27.09.2023 – 2 OAus 18/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/29#abs-1 (1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/29#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebenszeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittelbar anschließend ganz oder teilweise an das zur Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird, an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/29#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Richter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.