§ 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 650
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Nach Gewicht
- BVerfG, 26.05.1981 – 2 BvR 215/81Strafbarkeit einer geheimdienstlichen Agententätigkeit; Urteilsfeststellungen aufgrund der verlesenen Bekundung eines nur schriftlich befragten "unerreichbaren" Zeugen; "Zeugen vom Hörensagen"Zitiert von 56
- BGH, 27.04.2007 – 2 StR 490/06Zitiert von 1
- BGH, 18.05.2000 – 4 StR 647/99Zitiert von 5
- BGH, 05.12.1984 – 2 StR 526/84Zitiert von 2
- BGH, 04.05.1983 – 2 StR 792/82
- BGH, 14.01.2010 – 1 StR 620/09Ablehnung eines Beweisantrags im Strafverfahren: Anforderungen an den Beweisantrag auf Vernehmung des geflohenen früheren Mitangeklagten als Zeuge; Verfahrensrüge wegen Zurückweisung des Beweisantrags; fehlerhafte Begründung des Beschlusses über die Verlesung der ZeugenaussageZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.03.2026 – 4 StR 457/25
- LG Ravensburg, 18.12.2025 – 6 NBs 25 Js 4939/23
- LG Bielefeld, 21.11.2025 – 3 Ks 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 251 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/251#abs-1 (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/251#abs-2 (2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/251#abs-3 (3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/251#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.