Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 23.07.1958 – 1 StR 646/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Sind der Vorsitzende und sämtliche ständigen Mitglieder einer Sirafksmner wagen Besorgnis der Befangenrheit abgelehnt, so darf bei der Beschlußfassung über die Ablehnungsgesuche der Disauswälleste der von einer anderen Kammer gestellten regelmöüßigen Verireier den Vorsitz übernehmen.
BCH, Urt. v. 3, März 1959 - 1 StR 646/58 - 16 Würzburg
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4.StR 646/58
Imkhamen des Volks:ss
In der Strafsache gegen
der 2olizeimeister Helmut Sup zus EB zeroren cr ED 1919 1: OHR.
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hat der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von %. Wörz 1959, an 6er teilgenommen haben:
Senatspräsident Dry. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Fartin Tundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Yillms
Bundesrichter Dr. Hübner els beisitzende Richter,
Bundesauwalt Dr; als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Jusiizengestellter > als Yıkundsbeaenmter der Geschöäftsstslle,
für Recht erkanrt:
Auf die Revision des Angeklagven wird das Urteil des Landgerichts Wirzburg vom 23. Juli 1958 mit den reststellungen aufgenoben.
Dico Seche wird zu neuer Vorhandlung und intscheidung, zuch Über dic Kosten des Rechtsmitiels zurückverwniesen,
und zwar an das Landgericht kürnberg-Türth,
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war durch Urteil des Iendgerichts Aschaffenburg vom 19, Dezember 1955 wesen Meineids zur Gefänguisstrafe von einem Jahr und zu den Nebenfolgen des § 161 Abs. 1 StGB verurieili worden, weil cr am 17. Dezeaber ;954 im Diensistrafverfehren gegen cinen anderen Polizeibeamten als Zeuge unter Eid die Umwahrheit gesegt hatte. Auf seine Revision hob der erkennende Senet das Urti>il wegen Verstoßes gegen § 67 StPO auf (1 SIR 84,56 vom 27. April 1956). Durch Urteil vom 27. August 1956 verurteilte dasselbe Landgericht den Angeklagier. wiederum wegen Meineids, diesmal zu achi honaben Gefängnis (unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung) und zu Gen gaaannuten Nebenfolgen. Auch dieses Erkenntnis ist vom Bundssgerichishof wegen eines Verfahrensverstoßes (urzulässige Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages) aufgehoden worden (1 StR 508/56 vom 22. März 1957\.
Nunmshr hat das Landgericht Würzburg den Angeklagten srneutb wagen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteili, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und von den Nob»afolsgen des § 161 Abs. 1 StGB im Hinblick auf § 157 StGB abgeszhen.
Der Angeklagte ficht auch dieses Urteil mit Verfahrensrügen und mit der allgemeinen Sachbeschwerde an. Das Rechtsuiitel führt wiederum aus verfahrensrechtlichen Grunde zur Aufhebung des Erkenntnisses und zur Zurückverweisung der Sache.
ı,} Offensichtlich unbegründei ist allcordings die Rıge, die Sirsfkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt se-
wesen (§ 338 Kr. I StPO), weil Landgerichtsrat Veit ohne dienstliche Verhinderung sich der Mitwirkung in der Heupiverhandlung vom 21. bis 23, Juli 1958 Nentzogen" und auch Landgerichtsrat GEB ohne wirklichen Hinderungsgrund ar der Hauptverhandlung nicht teilgenommen habe. Nach der Cienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Straikamner befanden sich beide Richter an der. genannten Tasen iı1 cinem ihnen vom Landgerichtspräsidenten schon an 27, Kai 1958 bewilligten längeren Urlaub. Dienstliche Abwessph.it wegen Urlaubs gilt aber von jeher als Verhinderung im Sinne der §§ 63 ff GVG. Daraus Schlüsse im Sinne einer sachwidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts ziehen, läuft zumindest dann, wenn der Urlaub
- wie hier -— schon längere Zeit vor der Hauptverkandlung beaniragst und bewilligt worden ist und diese Tatsachen sich durch Anfrage in der Verwaltungsabteilun; des Landgerichts leicht ermitteln ließen, auf eine durch keine Tatsachen gestwüszte Unterstellung hinaus. Sie steht dem Beschwerdeführer umsoweniger an, als er die betreffenden Richver wegen Berangenheit abgelehnt hat, sie also von der Litwirkung in seinem Strafverfahren ausgeschlossen wissen wollte.
2.) Dagegen beanstandet die Revision mit Erfolg die Witvirkung des vom Angeklagten ebenfalls wegen Besorgnis der Befargerheit abgelehnten Kammervorsitzends, des LemdgsrichtsäirektorsDr. Eiseri (§ 28 Abs. 2 SLFVi. Uber das Ablehnungsgesuch hat nicht die erkennende Sy-..Tkemn.r, sondern das Oberlandesgericht Bauberg entseniecon. ES ging davon aus, daß die regelmäßigen Vertreter der ebenfalls abgelehnten Wiiglieder der Kammer bei der Beschlußlassung über die Ablehnungsgesuche wohl
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für dia Mitglieder, nicht aber auch Tür den Vorsitzenden
der Strafkammer eintreten könntan (Bd. II Bl. 505 R,
316 d. 4.). Das war rvechtsirrig- Im Grundsatz darf zwar
der verhinderte Vorsitzende nur durch ein swindigss Hii-
‚lied seinsr Kammer, nicht durch einen aus einer anderen
Kammor als Vertreter zugezogenen Richter vcorireten werden
(8 66 Abs. 1 GVG). Eine Ausnehme gilt jedoch dann, wenn
ınfolge Vzrhinderungz sämtlicher ordentlicher Hitglieder
Ger Kammer Ger Vorsitzende nicht aus seiner eigenen
Xanmer vertroten warden kann. AMier darf der Dienstälteste
der von ziner anderen kammer gestellten regelmäßigen Ver- f troter den Vorsitz übernehmen (vgl. BGH IN Nr. 4 zu § 67 CVE unter d, BGH 1 SiR 370/55 vom 28. Februar 1956; vgl: such „est *C, 436). Ernste sachliche Bedenken könmen hiergszer in Verfahren nach § 27 StPO unsowaniger erhob>n „eräon. als die Entscheidung über Ablehnungsgesuche | keine Zivarbeitung in die Geschäfte des Richterkörpers
unä keine Zinilußnahme auf dessen Rechisprechung voraus-
setzt. wie sie sonst vom Vorsitzenden gefordert werden.
Intgeg:n der Ansicht des Oberlandesgerichts Benberg war
Gelee die erkonnende Strafxammer durch die gleichzeitige
Ablehnung ihrss Vorsitzenden und der sämtlichen mitglie-
der nicht gehindert, selbst in der Besetzung der zur regelmäßigen Vertretung berufenen drei Mitglieder Ger Wiederautmochmgskammer über die Ablehnungsgesuche zu befinden.
na.
..
Da sich bei dem im Ablehnungsgesuch vorgerragenen und durch die dienstlichen Erklärungen der beteiligten Richter vwnd Bsamien teilweise bestätigten Sachverkalt nicht ausschließen 1äßt, daß die Strafkemmer in der genannien Besetzung dem Ablehnungsgesuch gegen Lanägerichts-Airektor Dr. TAEEEM :ntsprochen hätte und dieser daher son der nusübung des Richteramies in dsr vorliegenden
Seche ausgaschlossen gewesen wäre, kanr das angefochtene Jrteil nicht bestehenbleiben (§§ 66 Abs. 1 GVG, 337 StPO).
Bei Gieser Rechislage bedarf es keines Bingehens au? den vejweren Tiawand der Revision, das Oberlandesgericht Bamberg hätte, wenn es sich schon für zuständig hielt. nicht rur teilweise über das gegen sämtliche Richter der Kamner gerichtete Ablehnungsgesuch befinden und die Beschlußfassung über die Ablehnung der übrigen Kammermitglieder der Strafkammer — unter dem Vorsitz des vom Oberlandesgeri.cht nicht für befangen erklärten Landgerichtsdircktors Dr. TAB - überlassen dürfen. Ebenso erübrigt sich eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die sachliche Berechtigung des Ablehnungsgosuchs (§ 24 Abs. 2 - StPO):
3.) Unerörtert bleiben können auch die übrigen Verfahrensrügen der Revision. Wegen ihrer möglichen Bedeutung für äjie nene Hauptverkandlung wird nur auf Tolgendes hingwiesen:
2) Die Ansicht des Landgerichts, der Zeugin Apollonia
Körbsr habe hinsichtlich der Frage nach einem Geschlechisverkchr mit Gew Angeklagven ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugestanden (Bd IIT Bl. 386 d. A.), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Befreiung von der Auskunftsyflichs entfällt nur dann, wenn die Strafverfolgung gegen den Zeugen zweifellos ausgeschlossen ist (BGHSt 9. 33, 34). Durch einen etwaigen Shebruch hat sich Frau Körber eines Vergehens gegen § 172 StGB schuldig gemacht. Voraussetzung der Bestrafung ist allerdings die vorherige rechtskräftige Scheidung der Ehe des Angeklagten wegen däicses Ehebruchs (ihre eigene Khe wurde aus anderem Grun-
Ge geschieden); sie ist nach § 49 Ehel ausgeschlossen, wena die Ehefrau des Angeklagten ihren Marne verziehen hat. Das will die als Zeugin vernommene \hefrau des Beschwordeführers geiän haben. Das Landgericht hat dem jegoch kcinen Glauben geschenkt, die Einlassung der Zeugin, ihren zanne verziehen zu haben und "auch heute" zu verzeihen, Tzlls er wirklich einen Ehebruch begangen haben sollte. vielmehr als "völlig unglaubwürdig" bezeichnet. Ist eine Verzeihung aber nicht erwiesen, so ist dar Stirafkammer veizupflichten, daß zumindest nicht fesistehe, deR die Enc des Angeklagten wegen Verzeihung nicht mehr scschieden, Prau Körber also wegen ihres etwaigen Ehebruchs nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden könne, Ein etwaiges Scheidungsrecht wäre auch nicht durch tristablauf (§ 50 Abs. 1 EheG) erloschen; da ein Ehebruch nicht feststcht, hat die Ehefrau des Angeklagten von ibm wicht im Sinne des § 50 Kheg Kenntnis arlangt-
b) Eine Vernehmung weiterer Zeugen — der in der früheren Haupiverhandlung nitwirkenden Richter - hätie sich Cer Strafkanmer nur aufgedrängt, wenn sie nicht schon auf Grund der vorhandenen Beweise die Jberzeugung von einem bestimmten Sachhergang gewinnen konnte oder wenn ihr Umstände oder höglichkeiten bekannt waren, die “ bei verswändiger Yürdigung begründete Zweifel an der gewosnenen Überzeugung wecken konnien (u. &. BAY KIW 1951, 283 Nr. 22; BGH 1 StR 51/58 vom 25. Juli 1958 unter A II 4 ©, 1 StR 470/58 vom 4. November 1958 unter I 3). Das war ersichtlich nicht der Fall.
1.) Die sachlichrechtliche Bsurteilung des vom LIznägmicht festgestellten Sachverhalts ist - eberso wie sie ir dan Trüberen ärkenntnissen des Landgerichts Aschaf-
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fenburg - "oechtlica bedenkenfrei. Die Revision hat insoweib selbst keire kinselrügen erhoben.
5.) Der Serat bat von dcr Befugnis des § 354 Abs.2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. ü
Dr. Geier Martin Dr.Schalscha
willms Mübner