Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 194

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/194#abs-1 (1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/194#abs-2 (2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

§ 193 § 195