§ 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Nach Gewicht
- BGH, 18.09.2018 – 1 StR 454/18Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft GesetzesZitiert von 3
- BGH, 16.07.2003 – 2 StR 68/03Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2023 – 2 StR 195/23Ablehnung einer Schöffin wegen Besorgnis der BefangenheitZitiert von 5
- BGH, 11.07.2006 – 2 StR 499/05
- AG Rudolstadt, 14.03.2019 – 260 Js 15751/18 - 2 Cs
- BGH, 13.10.2021 – 2 StR 418/19Fahrlässige Tötung durch Unterlassung: Kontrollpflichten bei vertikaler Aufgabendelegation auf einer Großbaustelle und Reichweite des Vertrauensgrundsatzes bei horizontal arbeitsteiligem Handeln zwischen mehreren Abteilungen einer bauausführenden Arbeitsgemeinschaft
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – 1 StR 594/25
- OVG NRW, 22.12.2025 – 10 A 2691/24Zitiert von 2
- BGH, 27.08.2025 – 4 StR 80/25Strafverfahren wegen Totschlags: Nebenklagebefugnis des leiblichen Vaters bzw. der leiblichen Halbschwester
95 Entscheidungen zu § 22 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.