§ 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
Wird zitiert von 167 Entscheidungen zu § 22 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.01.1998 – 3 StR 575/96Zitiert von 5
- BGH, 04.10.1977 – 1 StR 192/77Zitiert von 6
- BGH, 18.09.2018 – 1 StR 454/18Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft GesetzesZitiert von 3
- BGH, 16.07.2003 – 2 StR 68/03Zitiert von 2
- BGH, 16.01.1979 – 1 StR 575/78Zitiert von 3
- BGH, 04.11.1959 – 2 StR 421/59
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – 1 StR 594/25Strafverfahren: Ausschluss eines Richters wegen vorheriger Tätigkeit als Staatsanwalt im Auslieferungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 22.12.2025 – 10 A 2691/24Zitiert von 2
- BGH, 27.08.2025 – 4 StR 80/25Strafverfahren wegen Totschlags: Nebenklagebefugnis des leiblichen Vaters bzw. der leiblichen Halbschwester
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.