§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/59#abs-1 (1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/59#abs-2 (2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
Wird zitiert von 313 Entscheidungen zu § 59 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 01.02.2018 – (5) 121 Ss 71/17 (49/17)
- BVerfG, 25.07.2003 – 2 BvR 153/03Strafverfahren: Anforderungen an die Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer im Strafausspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OLG Köln, 16.02.1982 – 1 Ss 738/81Zitiert von 2
- OLG Köln, 10.06.1981 – 1 Ss 75/31
- BGH, 30.11.2017 – 3 StR 385/17Revision im Strafverfahren wegen Körperverletzung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Auslegung einer widersprüchlichen Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft mit Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch; Revisionsbeschränkung auf eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; tatrichterliche GefährlichkeitsprognoseZitiert von 25
- BayObLG, 24.08.2023 – 206 StRR 215/23
Zuletzt entschieden
- AG Aschersleben, 24.03.2026 – 2 Ds 233 Js 49715/23 (125/24)
- OVG NRW, 29.12.2025 – 4 B 154/25
- OLG Hamm, 05.12.2025 – 20 U 117/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 59 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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