Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund521 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/55#abs-1 (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/55#abs-2 (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

§ 54 § 56