§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 521
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.11.2002 – 7 K 2677/98Zitiert von 1
- VG Köln, 19.11.2002 – 7 K 2676/98Zitiert von 1
- VG Köln, 19.11.2002 – 7 K 2678/98
- OVG NRW, 24.03.1998 – 5 A 216/95Zitiert von 6
- BVerfG, 21.04.2010 – 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08Nichtannahmebeschluss: Zu Umfang und Grenzen des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen im Strafprozess (§ 55 StPO) im Hinblick auf die Reichweite seiner Selbstbelastungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GGZitiert von 5
- OVG NRW, 24.03.1998 – 5 A 239/95Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
521 Entscheidungen zu § 55 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/55#abs-1 (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/55#abs-2 (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.