§ 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/24#abs-1 (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/24#abs-2 (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/24#abs-3 (3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Wird zitiert von 322 Entscheidungen zu § 24 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2023 – 2 StR 195/23Ablehnung einer Schöffin wegen Besorgnis der BefangenheitZitiert von 5
- BGH, 02.02.2022 – 5 StR 153/21Strafverfahren: Zulässige Revisionsrüge nach Verwerfung des Besetzungseinwands durch das Rechtsmittelgericht als unstatthaft; Besetzungsrüge nach für begründet erklärter Richterablehnung; Überprüfung eines Ausschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit von Amts wegenZitiert von 4
- OLG Köln, 14.02.2024 – 2 Ws 40/24
- BGH, 20.06.2007 – 2 StR 84/07Zitiert von 3
- AG Meiningen, 20.05.2021 – OWi 161 Js 14163/20
- OLG Thüringen, 15.08.2016 – 1 Ws 305/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 269/25Anhörungsrüge im Strafverfahren: Unbegründetheit mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 269/25Anhörungsrüge im Strafverfahren: Unbegründetheit mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 02.06.2026 – 3 Ws 66/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.