Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund312 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/24#abs-1 (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/24#abs-2 (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/24#abs-3 (3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

§ 23 § 25