§ 163a Vernehmung des Beschuldigten
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 141
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 10.02.2023 – 2 Ws 336/22
- BGH, 06.06.2019 – StB 14/19Psychische Beihilfe bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien
- BGH, 26.04.2017 – 2 StR 247/16Strafverfahren: Rechtmäßigkeit sog. legendierter Kontrollen; Tätigwerden der Polizei aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlage zum Zweck der Gefahrenabwehr während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens; Zulässigkeit der Verwertung von auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnenen BeweisenZitiert von 19
- BayObLG, 27.11.2023 – 203 StRR 381/23Zitiert von 1
- LG Traunstein, 14.01.2022 – 6 KLs 280 Js 102098/16
- BGH, 06.03.2012 – 1 StR 623/11Strafverfahren: Verwertbarkeit der Aussage des Beschuldigten bei unzureichender Eröffnung des Tatvorwurfs bei der polizeilichen VernehmungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2026 – 2 StR 572/25
- BGH, 10.03.2026 – 5 StR 547/25Feststellungen zur Einziehungsanordnung und versäumte Beschuldigtenbelehrung bei Tötungsdelikt
- VGH Bayern, 18.09.2025 – 11 CS 25.1206Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163a#abs-1 (1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163a#abs-2 (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163a#abs-3 (3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163a#abs-4 (4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163a#abs-5 (5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.