Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 04.11.1975 – 1 StR 552/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 552/75 URTEIL Ym, 25
in der Strafsache
gegen
. den Arbeiter Helmuth J aus L- geboren am 936 in Groß-C/
2. den Eisendreher Mijjo Ja aus LP, geboren an 5 1945 in Jugoslawien,
wegen Totschlags
OY23
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr.Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt WM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (uuunum als Verteidiger des Angeklagten zu 1., Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Würzburg vom 2. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurge-
richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagten vom Schuldvorwurf der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des in Mittäterschaft begangenen Totschlags freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde,
Die formelle Beanstandung bedarf keiner Erörterung, weil das Urteil jedenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Der Tatrichter ist zwar nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen (BGH, Urteile vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 - und vom 22. Januar 1975 - 1 StR 341/74). Er ist aber nach anerkannten Rechtssätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend zu würdigen (BGH NJW 1959, 780; BGH, Urteile vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70, vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 411/72 - und vom 8. Mai 1973 - 1 StR 656/72). Diesen Anforderungen wird die freisprechende Entscheidung nicht gerecht,
Der Angeklagte JM hatte nach anfänglichem Leugnen am 14. November 1973 vor der Polizei, am 15. November vor
dem Ermittlungsrichter und am 26. November 1973 abermals bei polizeilicher Anhörung Geständnisse abgelegt, durch die er auch den Mitangeklagten Ja belastete (UA Ss. 10, 11). Von diesen Geständnissen ist er erst etwa im März 1974 abgerückt (UA S. 11); in der Hauptverhandlung bestritt er - ebenso wie der Angeklagte Jogi - jede Tatbeteiligung (UA S, 8).
Das Schwurgericht vertritt die Ansicht, den früheren Geständnissen des Angeklagten JR könne wegen der besonderen Umstände, die bei den Vernehmungen vorgelegen hätten - man habe den Angeklagten durch eine Reihe von Fragen und Vorhalten zu weiteren Angaben bewegen müssen (UA S. 12) - und wegen seiner einfach strukturierten Persönlichkeit schon an sich keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden (UA S, 12/13); es komme hinzu, daß die Richtigkeit der geständigen Einlassungen des Angeklagten durch andere Beweisanzeichen in Frage gestellt werde (UA S. 15). Insbesondere, so meint das Schwurgericht, bildeten die Geständnisse deshalb keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung, weil sie mit der Neigung des Angeklagten, Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, erklärt werden könnten (UA S. 12, 13).
Diese Erwägungen lassen ganz außer Betracht, daß das Schwurgericht die frühere Einlassung des Angeklagten ICE vor allen Dingen auf ihren Inhalt hätte über-
prüfen müssen. Das Urteil teilt hierzu zwar mit, daß
der Angeklagte bei seinen früheren Geständnissen den Sachverhalt im wesentlichen so eingeräumt habe, wie er zum Gegenstand der Anklage gemacht worden war (UA S. 10). Die Urteilsgründe ergeben aber nichts darüber, in welcher Weise sich der Angeklagte im einzelnen eingelassen hatte, ob sein Geständnis also lediglich eine unkritische und mit den festgestellten Tatspuren nicht in Einklang zu bringende Sachverhaltsdarstellung enthielt oder etwa gerade eine differenzierte, widerspruchsfreie und durch anderweitige Befunde bestätigte Schilderung des Tatgeschehens, deren Glaubwürdigkeit möglicherweise noch dadurch erhöht war, daß der Angeklagte Umstände mitteilte, die außer einem Tatbeteiligten niemandem bekannt sein konnten. Zu einer Erörterung dieser Gesichtspunkte in den Urteilsgründen hätte umso mehr Anlaß bestanden, als der Angeklagte JE durch die wiederholten und längere Zeit hindurch aufrechterhaltenen Geständnisse neben dem Mitangeklagten Ja auch sich selbst ohne ersichtlichen Grund erheblich belastet hatte. Eine Erklärung für dieses bei fehlender oder auch nur passiver Tatbeteiligung auffällige Verhalten kann der Feststellung, daß der Angeklagte JM dazu neigt, bei seinen Aussagen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen (UA S. 12/13), keinesfalls entnommen werden. Wäre es dem Angeklagte darum zu tun gewesen, als eine ohne Grund in das Strafverfahren einbezogene Person weiterhin in Ruhe gelassen zu werden, so hätte jede andere Einlassung von vornherein nähergelegen als ein - falsches - Schuldbekenntnis,.
Da nicht auszuschließen ist, daß das Urteil - auch
soweit es den Angeklagten Ja) betrifft, auf der nicht erschöpfenden Sachbehandlung beruht, führt die Revision insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Herdegen