Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 101

Stand: 10.06.2019

Bund3.647 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/101#abs-1 (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/101#abs-2 (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Art 100 Art 102