Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 43 Beratungsgeheimnis

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen29 Entscheidungen

Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.

§ 42 § 44