Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 43 Beratungsgeheimnis

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen37 Entscheidungen

Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.

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