Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 43 Beratungsgeheimnis
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 31.10.2024 – 1 S 1430/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.10.2011 – 8 A 2593/10Zitiert von 18
- VG Karlsruhe, 06.07.2017 – 10 K 3091/15
- BVerfG, 28.11.2007 – 2 BvR 1431/07Änderung der Geschäftsverteilung: Keine Ausrichtung an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG bei bloßer Umverteilung richterlicher Aufgaben durch das Präsidium KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- BVerfG, 01.07.2002 – 2 BvR 578/02Zitiert von 2
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.01.2026 – 3 StR 368/25Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens
- BGH, 02.07.2024 – VIII ZA 5/24Zitiert von 19
- BGH, 06.03.2024 – V ZR 145/23
29 Entscheidungen zu § 43 DRiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.