§ 344 Revisionsbegründung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.089
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.01.2005 – 2 BvR 656/99Verfassungskonforme Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Zulässigkeitsanforderungen an revisionsrechtliche Verfahrensrügen)Zitiert von 29
- BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 449/05Zitiert von 4
- BGH, 10.07.2013 – 1 StR 278/13Revision im Jugendstrafverfahren: Unzulässigkeit eines Revisionsantrags gegen die Verhängung von JugendarrestZitiert von 13
- BGH, 09.10.2002 – 5 StR 42/02Zitiert von 21
- BVerfG, 27.03.2025 – 2 BvR 829/24Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers - Verletzung des Anspruchs auf effektive Verteidigung, auf ein faires Verfahren sowie auf effektiven RechtsschutzZitiert von 2
- VG Bremen, 13.12.2016 – 4 V 3209/16
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 04.08.2026 – 1 ORbs 214/26
- BGH, 21.07.2026 – 1 StR 267/26Strafprozessrecht: Erfolg der Revision der Staatsanwaltschaft wegen verspäteter Urteilsabsetzung; absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.07.2026 – 4 StR 121/26Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Entgegenstehen der Erfolgsaussicht nach § 64 StGB bei fehlenden Kenntnissen der deutschen Sprache KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
3.089 Entscheidungen zu § 344 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 344 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/344#abs-1 (1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/344#abs-2 (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.