Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 344 Revisionsbegründung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund3.089 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/344#abs-1 (1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/344#abs-2 (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

§ 343 § 345