§ 344 Revisionsbegründung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/344#abs-1 (1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/344#abs-2 (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Wird zitiert von 5.718 Entscheidungen zu § 344 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.01.2005 – 2 BvR 656/99Verfassungskonforme Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Zulässigkeitsanforderungen an revisionsrechtliche Verfahrensrügen)Zitiert von 30
- BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 449/05Zitiert von 4
- BGH, 10.07.2013 – 1 StR 278/13Revision im Jugendstrafverfahren: Unzulässigkeit eines Revisionsantrags gegen die Verhängung von JugendarrestZitiert von 13
- BGH, 09.10.2002 – 5 StR 42/02Körperverletzung mit Todesfolge: Möglichkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs bei panischer Flucht des Opfers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 18.08.2020 – 1 Ws 325/20Zitiert von 4
- BVerfG, 27.03.2025 – 2 BvR 829/24Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers - Verletzung des Anspruchs auf effektive Verteidigung, auf ein faires Verfahren sowie auf effektiven RechtsschutzZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.09.2026 – 1 StR 343/26Betäubungsmittelstrafrecht: Zugehörigkeit nachfolgender Zahlungsvorgänge zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.09.2026 – 5 StR 197/26Betäubungsmittelrecht: Zurücktreten des Besitzes an einer zum Eigenkonsum bestimmten Menge gegenüber der Einfuhr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.09.2026 – 5 StR 302/26Strafprozessrecht: Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers; Anforderungen an die Revisionsbegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 344 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.