Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 29.10.1968 – 1 StR 394/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_394/68 URTEIL
29.10
in der Strafsache
gegen
den Lagerarbeiter Friedrich : EEE aus RD, Gemeinde CD, zeboren am
| MED
wegeti fortgesetzter Unzucht mit Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert ‚als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
| als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellter u» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 7. März 1968 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit einen Kind zur Gesamt- ‚strafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
u tung‘ des Angeklagten vernommen werden, sie hätten an jenen
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Soweit die Revision beanstandet, daß einige Zeugen (die Ehefrau des Angeklagten und die Kinder ZoMEEEED) nicht eingehend genug vernommen worden seien, sind die Rügen unzulässig. Denn die Revision kann regelmäßig nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht ein Beweismittel nicht erschöpft, insbesondere einen Zeugen gewisse Fragen nicht gestellt habe (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 3525 BGH VRS 17, 346, 347).
Allerdings hatte die Verteidigung in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, den bereits vernommenen Kindern Magdalena und Waltraud ZB die Aussage der Zeugin CB Hezüziich der Fahrten nach Kreppendorf und zum Tag der offenen Tür in Zirndorf vorzuhalten. Das Landgericht hat die Vernehmung der Zeuginnen Magdalena und Waltraud ZW zu der Frage, ob sie an diesen Autofahrten gemeinsam teilgenommen haben, abgelehnt, weil dies als wahr unterstellt werden könne.
Die Revision sieht in dieser Ablehnung die "Verletzung einer prozeßrechtlichen Vorschrift", ohne die verletzte Vorschrift näher zu bezeichnen. Aus der Revisionsbegründung geht jedoch hervor, daß nicht gerügt werden soll, die Strafkammer habe die Wahrunterstellung nicht eingehalten. Viel-
mehr hält der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrags mit der gegebenen Begründung für unzulässig. Dem kann nicht gefolgt werden.
| Daß der Tatrichter den Beweisamtrag dahin verstanden "hat, Magdalena und Waltraud ZB sollten zu der Behaur
“-Pahrten- teilgenommen, ist nicht zu beanstanden. und wird auch von der Revision nicht gerügt. Der Beweisamtrag durfte
_A-
abgelehnt werden, wenn es sich um eine erhebliche Behauptung ‚handelte, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden ‘sollte und die behauptete Tatsache als wahr behandelt werden
konnte 6 244 Abs. 3 StPO).
Es gibt nun allerdings Fälle, in denen eine bloße Wahrunterstellung der Beweisbehauptung nicht genügt, weil
"damit die Beweistatsachen nicht erschöpft werden, wenn es
auf die näheren Umstände eines Vorgangs ankommt (vgl. BGHSt 1, 137). So lag es hier aber nicht. Es handelte sich um die Frage, ob die Kinder ZU an jenen Ausflügen teilgenommen hatten, ohne daß es dabei auf nähere Umstände ankan.
"Fraglich‘ konnte von Yornhereih nur sein, ob es sich um eine erhebliche Behauptung handelte. Das stand: aber der Wahr- "untersteliung nicht entgegen; denn immerhin war die Beweiserheblichkeit nicht von vornherein sicher zu: beurteilen
(vel. RGSt 65, 322, 330; BGH Urteil vom 31. Oktober 1961
- 5 StR 260/61).
Das Landgericht hat die Beweistatsache schließlich, wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, als unerheblich angesehen, weil es davon ausgeht, daß auch der von Waltraud 2 ED geschilderte Vorfall in der Küche nicht an einem Tage stattgefunden haben muß, an dem die Familie CREEED- |.) mit Ausnahme des Angeklagten einen Ausflug unternommen hat. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu ersehen. Deshalb war die Strafkammer auch durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht gehalten, den beantragten Beweis zu erheben.
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‘Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, den Angeklagten vor der Urteilsverkündung darauf hinzuweisen, daß es die behauptete, als wahr unterstellte Tatsache als unerheblich ansehe (RG aa0; BGH Urteil vom 12. November 1963 - 5 StR 363/63, auch angeführt bei Kleinknecht, Anm. 16 zu s 244 StPO).
In der Ablehnung des Beweisamtrags lag somit kein
. ." Verfahrensfehler.
Die Beweiswürdigung und die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt lassen keinen Rechtsirrtum ersehen. Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat zwar einzelne für den Angeklagten sprechende Umstände erwähnt. Damit brauchte sie aber noch nicht das Vorhandensein mildernder Umstände im Sinne des .Gesetzes zu bejahen.
-6 - Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
Seibert | Fischer
Pikart Pfeiffer
Loesdau