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BGH Urteil vom 07.04.1970 – 5 StR 100/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 100/69

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsacke gegen

wegen Mordes und Beihilfe zum Mord

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Der 5.Strafsenat des _Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann . . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof —— als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, i

Rechtsanwältin gilWaus ED, als Verteidigerin des Angeklagten ww,

Justizhauptsekretär | als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Stgwird das Urteil.des Schwurgerichts in Hildesheim vom 3.Mai 1968, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem, Unfang wird die Sache an das ‚Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Auf die Revision des Angeklagten Dip wird das Urteil, soweit es ihn wegen Beihilfe zum ‚Mord verurteilt, aufgehoben; insoweit wird "das Verfahren auf Kosten der Tandeskasse eingestellt.

- Die weitergehende Revision dieses Angeklagten - wird auf seine Kosten verworfen. -

An die. Stelle von Zuchthaus tritt Freiheits-. strafe. Der Ehrverlust entfällt. D ist für fünf Jahre unfähig, öffentliche Amter zu:

bekleiden, ..

Auf die Revision des Angeklagten 2 apni

das Urteil gegen ihn aufgehoben. Das Verfahren.

gegen ihn wird auf Kosten der Landeskasse ein- “ gestellt. -

- Von Rechts wegen -

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Gründe Das Schwurgericht hat die drei Angeklagten ı wegen ihrer Beteiligung an der Vernichtung der Juden im Kreis Hrubieszow im Distrikt Lublin/Polen wie folgt verurteilt:

StB wegen Beihilfe zum Mord in: zwei Fällen -zu.:einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren und zu zehn Jahren Ehrverlust,

DEE wegen Mordes in sechs Fällen und Beihilfe zum Mord zu lebenslangen Zuchthaus und. zu lebenslangen Ehrverlust,

MED wegen. Beihilfe zum Mord zu drei Jahren Zuchthaus und zu drei Jahren Ehrverlust.

Die Revisionen der drei Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

I. Die Revision des Angeklagten Mn

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts leistete

der Angeklagte MO] als Verwaltungsbeanter und Sachbearbeiter- für Polizeiangelegenheiten bei den "Aus-. siedlungen" im Juni 1942 wissentlich ‘dadurch Hilfe, daß er beim Sammeln und Abtransport der Juden mitwirkte. Er wußte, daß die Juden aus Rassenhaß wegen ihrer Religionsund Rassenzugehörigkeit umgebracht werden sollten. Er hatte jedoch selbst nicht. diesen niedrigen. Beweggrund, sondern gehorchte als Beamter nur Befehlen, obwohl er sie als unrecht erkannt hatte. Er glaubte; die Befehle dennoch befolgen zu müssen, obwohl er bei gehöriger und von ihm zu erwartender. Gewissensanspännung. hätte erkennen können, daß die Vernichtung unschuldiger Menschen nicht verbindlich befohlen werden konnte.

wie der Senat in seinem Urteil. BEHSt. 22, 35 ff eingehend dargelegt hat, vergährt die Beihilfe zu einem

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Tötungsverbrechen, das allein wegen niedriger Beweggründe des Täters ein Mord ist, nach fünfzehn Jahren, wenn der Täter nicht ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte. An dieser Rechtsansicht, die vom Generalbundesanwalt weiterhin nicht geteilt wird, hält der Senat. nach nochmaliger Prüfung fest. Daraus ergibt sich, daß auf die Revision des Angeklagten Mg das Verfahren gegen ihn eingestellt werden muß, weil die Strafverfolgung verjährt ist. Das Schwurgericht stellt ausdrücklich fest: "Andere (tatbezogene) als die ihm (dem Angeklagten Mg) bekannten auf Rassenhaß beruhenden Gründe für die Vernichtung der Juden waren auch für ihn nicht ersichtlich".

Die fünfzehnjährige Verjährungsfrist ist abgelaufen. Wie der Senat in BGHSt 32,375,382 ausgeführt hat, muß davon ausgegangen werden, daß die Verjährung bis zum 8.Mai 1945 als ruhend gilt. In bezug auf den Angeklagten ME Hat in den nächsten fünfzehn Jahren, von diesem Tage an gerechnet, kein Richter eine Handlüng gegen. Mn wegen der Tat vorgenommen, die ' Gegenstand des jetzigen . Verfahrens ist. Zur Unterbrechung geeigriete Handlungen‘ aus der Zeit vor’ i960 liegen nicht vor. Die’ersten richterlichen Handlungen, die in Betracht kommen Könnten, ' sind die Verfügungen der Amtsgerichte Schleswig und Husum vom 13. Juni 1962.

Das’ Verfahren gegen den: Angeklagten Mg ist daher; . ohne daß auf die von ihm erhobenen: Verfahrensbeschwerden : und die Sachrüge einzugehen ist, auf Kosten der Landes- : kasse einzustellen. Der Senat sieht jedoch nach ' § 467 Abs.3 Satz 2 Nr.2 StPO davon ab, die notwsndigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Das erscheint ihm nicht angemessen. en, 25.0

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II. Die Revision des Angeklagten St

‘ Der Angeklagte StEmD leistete wissentlich dadurch Hilfe, daß

1. er für die "Aussiedlungs"-aktion im Oktober 1942 seine "Untergebenen zur Verfügung stellte und den Abtransport der Juden mit überwachte sowie

2. ständig auf der Ausführung des Befehls, alle: der Aussiedlung entgangenen Juden zu erschießen, ‚bestand, so - daß zahlreiche Juden bei Massen- und Einzelerschießun- . gen getötet wurden.

Auch er führte dabei Befehle seiner Vorgesetzten aus, die er für verbindlich hielt. Er wußte um die niedrigen Beweggründe seiner Vorgesetzten (der Haupttäter), ı machte sie sich aber nicht zu eigen. '

‘.Kämen als Mordmerkmale nur niedrige Beweggründe in Betracht, so würde unter Zugrundelegung der Entscheidung BGHSt 22,375 auch das Verfahren gegen StB wegen’ Verjährung einzustellen sein. Auch gegen ihn liegt eine zur Unterbrechung geeignete richterliche Handlung vor dem 13.Juni 1962 nicht: vor. te

- Das Schwurgericht hat aber- nicht "eimwanäfrei- fest-. - gestellt, daß die Beihilfehandlungen Stp zu den : Tötungsverbrechen allein wegen der niedrigen Beweggründe der Täter ein Mord gewesen: sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß anders als: im Hinblick auf den Angeklagten Mg für den Angeklagten Ste das Schwurgericht nicht: ausdrücklich: sagt, ändere dem Gehilfen :.“-. bekannte Merkmale seien nicht ersichtlich. Insoweit ist . jedoch für die Taten, an denen StB Beinilfe geleistet hat, wohl mindestens zweifelhaft, ob es sich in beiden - Fällen nicht um grausame Tötungen im Sinne des § 211 StGB handelte. Dies folgt sowohl aus den festgestellten unmenschlichen Begleitumständen der "Aussiedlurzsn" als

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auch aus den seelischen Qualen, welche die Opfer deshalb erlitten, weil sie sich über ihr Schicksal von Beginn der Aktionen an im klaren waren. Was die Massen- und Einzelerschießungen anlangt, so kann nach den Feststellungen des Schwurgerichts jedenfalls in der Mehrzahl der Tötungen kein Zweifel bestehen, daß es sich um gräusame Tötungen gehandelt hat. Angesichts der Mitteilung in den Urteilsgründen, Stöbner habe selbst eingeräumt, in einer Dienstbesprechung "erfahren zu haben, daß Juden in Maidanek vergast wurden", und der Feststellung des Schwurgerichts, daß somit StB schon vor der Aussiedlung am 21.0ktober 1942 von der "systematischen Vernichtung der Juden erfahren habe", liegt es auch nicht fern, daß der Beschwerdeführer von der Grausamkeit der Haupttäter gewußt, wenig-' stens mit einer solchen gerechnet hat. Es kommt noch hinzu, daß der Beschwerdeführer bei der Öktober-Aussiedlung zugegen war, "als der ihm unterstellte -SS-Oberscharführer E@W an einer auf dem Bahnhof ausgehobenen Grube kranke und deshalb als transportunfähig angesehene Juden und etwa vier bis fünf kleine Kinder, die hilflos auf den Bahnhof herumliefen, erschoß".

. Was die Massen- und Einzelerschießungen anlangt, so erklärt. sich das Schwurgericht davon überzeugt, daß St von den in großer Zahl vorgenommenen Judenerschießungen nicht nur wußte, sondern auch ständig . darauf bestand, daß sie entsprechend. dem ihm erteilten Befehl rücksichtslos durchgeführt wurden. Angesichts dieser Feststellungen hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer StB die Umstände bekannt waren, die in beiden Fällen der Beihilfe das. _, Verhalten der Haupttäter auch deshalb als Mord erscheinen ließen, weil sie grausam töteten. StWW brauchte nicht selbst grausam zu handeln. Es genügte auch, wenn er insoweit mit bedingtem Vorsatz handelte. j

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Sollte die neue Verhandlung ergeben, da3 Sm . sich der Beihilfe auch an Tötungen schuldig gemacht hat, bei denen das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt war, so würde sich die Verjährungsfrage nicht stellen; denn die Grausamkeit ist kein "täterbezogenes" Merkmal im Sinne des § 50 Abs.2 StGB, sondern ein "tatbezogenes". Das ist zwar in BGHSt 22,375,582. offen geblieben, inzwischen jedoch vom Bundesgerichterof bejaht worder (vgl. BGH 2 StR 636/68 vom 27.0Oktober 1969 und 4 StR 212/68 vom 5.Februar 1970).

Soweit der Angeklagte m ) verurteilt ‚worden ist, mußte das Urteil daher mit den Feststellungen ‚aufgehoben werden, damit das Schwurgericht prüfen kann, ob unter. Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderung des § 50 Abs.2 StGB das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist. Auf die von diesem Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden.

III. Die Revision des Angeklagten Dgm

‚Der Angeklagte Dip leistete nach den Feststellungen des Schwurgerichts im Juni 1942 bei der Erschießung von mindestens einhundert jüdischen Männern, Prauen und Kindern Hilfe. Er wußte, daß die Juden aus rassischen Gründen erschossen wurden. Er hatte aber selbst bei dieser ersten Tat, die hier abgeurteilt wor- -' den ist, nicht diesen niedrigen Beweggrund, sondern gehorchte als Angehöriger der Sicherheitspolizei, auf den die Vorschriften des Militärstrafgesetzes anwenäbar waren,’ nur Befehlen, die er für verbindlich hielt, obwohl er sie als ungesetzlich erkannt hatte...

Soweit der Angeklagte wegen seiner Beteiligung an diesen Massenerschießungen im Oktober 1942 wegen

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Beihilfe zum Mord verurteilt worden ist, muß-= das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden, und zwar aus den Gründen, die bei dem Angeklagten Mg (s.oben I) zur Einstellung geführt haben. Auf die Ausführungen hierzu wird verwiesen. Auch für diesen Beschwerdeführer konnten als erste richterliche Handlung, die zur Unterbrechung der Verjährung geeignet sein könnte, die Verfügüngen der Amtsgerichte Schleswig und Husum von 13. Juni 1962 in Frage kommen.

Das Verfahren gegen den Angeklagten DB wegen Beihilfe zum Mord war daher auf Kosten der Landeskasse einzustellen. Der Senat sieht auch bei diesem Beschwerdeführer davon ab, die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Das erscheint ihm nicht angemessen (§ 467 Abs.3 Satz 2 Nr.2 StPO).

Der Angeklagte DB handelte weiterhin als Mittäter gemeinschaftlich mit den Haupttätern bei den Massenerschießungen im Oktober und November 1942 sowie bei den Einzelerschießungen der fünf Kinder, der beiden Frauen sowie des Mordechai TB und zweier Tuden.- Er‘ hat in der überwiegenden Mehrheit dieser Fälle selbst Juden getötet und kannte in allen Fällen die niedrigen Beweggründe der Haupttäter, die den Juden nur aus rassi- ‚schen Gründen den Tod bestimmt hatten. Ab Oktober 1942 machte sich Demant nach der Überzeugung des Schwurgerichts die Beweggründe der Haupttäter zu eigen und ließ sich von dieser inneren Einstellung äuch in der Folgezeit leiten. - Auch gestaltete er die von den Haupttätern in Gang- gesetzte Ermordung der Juden nach eigenem Ermessen in besonders verwerflicher, grausamer Weise,

In diesen sechs Fällen, in denen TB wegen Mordes verurteilt worden ist, kommt eine Verjährung nicht in Frage. Sie hat vom 5.Mai 1945 bis zum 31.Dezember -1949

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auf Grund des Gesetzes über die Berechrung sy atrecht-. licher. Verjährungsfristen von 13.April: 1965 :, Dur”. I, 315 - geruht (s.hierzu BVerfG NIW 1969,1059). Sie :5t &arch die bereits’ genannten Verfügungen der Amtsgerichte Schleswig und Husum vom 13.Juni 1962, spätestens mit, Eriaß des Haftbefehls vom 6.November 1954 rechtzeitig unterbrochen worden (§ 67 Abs.1 SteB).

Bei Prüfung der Revision des Beschwerdeführers DEE ist Gaher sowohl auf die Verfahrensbeschwerde als auch auf die Sachrüge einzugehen. Beide. haben keiren Erfolg.

Mit der Verfahrensbeschweräde rügt der Angeklagte in zweifacher Hinsicht, das Schwurgericht ssi nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Das trifft nicht ZU.

Zunächst wird beanstandet, daß zwei Geschworene und mehrere Hilfsgeschworene zU Ynrecht. von. der meilnahne an der Schwurgerichtssitzung entbunden worden seien. Hierbei handelt es sich.um die Hauptgeschworct'” Gemeindedirektor HogiB und Baggerführer CB:

Hinsichtlich des Ersteren nat der Bürgermeister der Gemeinde BEER am 8.November 1967 gebeten, "auf Grund der umfangreichen kommunalpolitischen Arbeiten und zur Zeit Laufenden Verhandlungen" in Interesse der Gemeinde den Gemeindedirektor Hop on Se" rflichten als Geschworener ZU entbinden. Nachdem der Vorsitzende sich noch mit Hoi in Verbindung gesetzt und dieser ihr erklärt hatte, er habe keinen Vertreter, hat der Vorsitzende die Verhinderung anerkannt. Das halt der rechtlichen Prüfung stand. Berufliche Grünls yönnen allardings nur ausnahmsweise are Auffassuns rschifertigen, der Schöffe (Geschworene) sei verhindert . Das irifft aber zu, wenn er ZU der Zeit, für die er zum Schöffen-

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dienst berufen wird, . Berufsgeschäfte, erledigen. maß. die

er nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben, oder bei denen er sich ‚auch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann,, ‚weil die Geschäfte ihrer. Art .nach eine Vertretung nicht zulassen cler.ein geeigneter Ver-_ treter nicht zur Verfügung steht (BCH DRiZ 1967,29)- Auch wenn man von diesen vom Senat ‚aufgestellt en Erfordernissen ausgeht, ist die Entscheidung des Vorsitzenden nicht. zu beanstanden. Eine Verkennung das, Rechtsbegriffs der Verhinderung läßt sich nicht feststellen, insbesondere wenn . bedacht wird, daß die Dauer der Sitzung auf mindestens sechs Monate veranschlagt war.

Ebenso liegt es für den Geschworenen u. Für ihn hatte seine Firma, Heinrich Dig x: in PB schriftlich gebeten, ihn wegen äringenderperuflicher Inanspruch- . nahme als Fahrer eines schweren. Baggers freizustellen, weil die Firma keinen Ersatz habe. .

‚Auch hinsichtlich der Ersatzgeschworenen. liegt es ebenso. Hier handelte es sich zunächst um den Segierungsoberamt.-nann Di, den stellvertretenien, neiver ..... der Verwaltung der Bundesanstalt für Bolenforschung und des Niedersächsischen Landesamtes ‚für Bodenforsshung. | Sein Dienstvorgesetzter, der Präsident der. Bundesanstalt.. für Bodenforschung, hat mit Schreiben, von 15.September 1967 gebeten, Bi von der Teilnahme an der Verhandlung _ freizustellen. Zur Begründung war noch darauf hingewiesen.worden, daß BEE. üic verantwortliche Vorbereitung.und Organisation eines, Teiles eines internationalen Geologenkongresses übertragen worden. ‚sei,.dle.ihn vom... Sommer 1967 ‚bis 1968. in Anspruct: nelıms.. Auch ‚bei der . Feststellung der. weiter von.. der Revigion benannten. Hilfe-: geschworenen liegt weder ‚eine Verkennung Ges Begriffs der . Verhinderung vor, noch. hat der Vorsitzende. die Gründe dır Hilfsgeschworenen nicht hinreichend. geprüft. So lagen

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bei dem Stadtjugendpfleger GO, der Hausfrau Anne ED. dem Stadtamtmann BI und dem Regierungsangestelln Bag ärztliche Atteste über bestehende oder durchenachte Erkrankungen vor. Bei der Oberstudienrätin Dr.Bo@B, dem Stadtoberinspektor 0 |] und dem Bauingenieur U ] lagen Dienst- oder Berufsgeschäfte vor, für die kein geeigneter Vertreter zur Verfügung stand. Im übrigen hat sich der Vorsitzende in jedem Falle von der Stichhaltigkeit der Gründe durch persönliche Rücksprache mit den Betreffenden und gegebenenfalls auch deren Vorgesetzten überzeugt.

Soweit der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Freistellung der Geschworenen noch rügt, daß die Staatsanwaltschaft nicht gehört worden sei, vermag ihn auch das nicht zum Ziele zu verhelfen. Die Anhörung ist nicht erforderlich (vgl. Schäfer in IR 21.Aufl. GVG § 54 Ann.3),

Am-9. und 11.November 1967 haben u.a. als Geschworene der Ingenieur At und der Bundesbahnhauptsekretär Rüdiger mitgewirkt, Ergänzungsgeschworene waren die Hausfrauen Bar@und Kol. An 3.Januar 1968 waren Frau Bar@9und Frau Koh Geschworene, während die bisherigen Geschworenen At und RÜEEEB jetzt Ergänzungsgeschworene waren. Das hält die Revision für unzulässig. .

Zutreffend ist, daß die Besetzung des Sehwurgerichts in der Zeit vom 9.November 1967 bis zum 1. Dezember 1967 insofern nicht ordnungsgemäß war, als anstatt der ausgefallenen Hauptgeschworenen Be TUCH "Cogmmm die Hilfsgeschworenen Au und u } berufen worden waren und als Ergänzungsgeschworene die Hausfrauen Bar und Ko Richtigerweise hätten sie als Hauptgeschworene hinzugezogen werden müssen und At u: RUE

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als Ergänzungsgeschworene (vgl. 'SCHSt 18,349). Sie sind ab 4.Dezember 1967 auch ausgetauscht worden.

‘ Hieraus ergibt sich, "daß gegen die Besetzung des Schwurgerichts am 3.Januar 1968 nichts einzuwenden war. Darauf, ob das auch für die Verhandlung am 9. und in. November 1967 zutrifft; komit es für ‘die Rey ‚ision DD nicht an. Denn an den ersten beiden’ Sitzungstägen ist gegen den Beschwerdeführer nicht verhandelt worden. DE war an beiden Sitzungstagen nicht erschienen Nur für " diese beiden Tage wird eine niohtoränungsgemä. > Besetzung des Schwurgerichts geltend gemacht.

Schließlich meint der Angeklagte Da hoch, "das Schwurgericht habe die $$ i85 GVE und 338’ Nr.5 StPO verletzt. Die Zeugen Dr.Frederick' Or und ' Chäim Su 000) seien am 9.April 1968 in New York von dem Generalkonsül der Bundesrepublik‘ Deutschland vernommen worden. . Beide Zeugen - so trägt die Revision vor - "pätten die deutsche Sprache nicht richtig beherrscht und deshalb in englischer Sprache ausgesagt. Diese Aussagen seien nicht von der vereidigten Dolmetscherin, sondern von dem vernehmenden Konsul übersetzt worden. Dieser sei als Dolmetscher ausgeschlossen.

Das trifft zwar zu. Der Dienst als Dolmetscher kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden (§ 190 GVG). Der Richter karn jedoch nicht als Dolmetscher tätig sein. Das war Jedoch auch nicht der Fall. Allerdings beherrschten beide Zeugen die deutsche Sprache nur unvollkommen. Sie haben die an sie in de... rar Sprache gestellten Fragen verstanden, sie jedoch - der Zeuge Zi — Feibhe teilweise -— in englischer Sprache beantwortet. Hieraus ist zu entnermen, da3 die Zeusen der deutschen Sprache nur teilweise nicht mächtig waren, In einem derartigen Falle bleibt es dem pflichtgemäßen

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Ermessen des Richters überlassen, in welchen Umfange er unter Mitwirkung eines hinzugezogenen Dolmetschers verhandeln will (BGHSt 3,285,286).

Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß hier eine Ermessensüberschreitung vorliegt. Insbesonders ist nicht ersichtlich, daß einer der Beteiligten die in englisch gegebenen Antworten und ihre Übersetzung nicht verstanden hat. Da-. durch, daß der vernehmende Konsul selbst die Antworten der Zeugen übersetzt hat, hat er sich noch nicht zum Dolmetscher gemacht (vel. hierzu Schäfer in LR 21.Aufl. GvG § 184 Anm.3). Im übrigen hat der bei der Vernehmung anwesende Verteidiger des Angeklagten gegen das Verfahren des vernehmenden Konsuls keine Einwendungen erhoben. Außerdem sind die Aussagen der Zeugen Dr. OGEEEEED und Ss in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis gemäß § 251 Abs.1 Nr.4 StPO verlesen worden:

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Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen des Schwurgerichte tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in sechs Fällen. Gemäß Art.86 Abs.1, 95 Abs.3 1.StrRG war jedoch nunmehr statt Zuchthaus Freiheitsstrafe zu verhängen. Außerdem war zu berücksichtigen, daß mit dem Inkrafttreten des 1.StrR@G nicht mehr auf Ehrenrechtsverlust erkannt werden kann. Dafür war jedoch auszusprechen, daß TB für fünf Jahre unfähig ist, öffentliche Ämter zu bekleiden (Art.89 1.StrR$).

Sarstedt Siemer Schmitt

Herrmann Fleischmann