Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 192
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/192#abs-1 (1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/192#abs-2 (2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/192#abs-3 (3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.