§ 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 194
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16.03.2010 – 50/09
- BVerfG, 18.09.2018 – 2 BvR 745/18Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährleistung von Waffengleichheit im Haftprüfungsverfahren gem Art 5 Abs 4 MRK sowie im Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPO - Verletzung der Vorgaben des Art 103 Abs 1 GG durch Beschwerdeentscheidung im Haftfortdauerverfahren ohne vorherige Kenntnisgabe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an Inhaftierten - zudem fehlende fachgerichtliche Berücksichtigung einschlägiger Rspr des EGMR (07.09.2017, 8844/12, Rs. Stollenwerk ./. Deutschland) - jedoch kein Beruhen der angegriffenen Entscheidungen auf GehörsverstoßZitiert von 28
- BVerfG, 15.07.2016 – 2 BvR 857/14Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf nachträgliches rechtliches Gehör im strafprozessualen Beschwerdeverfahren bzgl Eingriffsmaßnahmen, die ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet worden waren (§ 33 Abs 4 S 1 StPO) - Beschuldigter muss auch im Anwendungsbereich des § 33 Abs 3 StPO im Beschwerdeverfahren Möglichkeit zur Stellungnahme zu Erklärungen der Staatsanwaltschaft gem § 33 Abs 2 StPO erhalten - hier: Heilung der Gehörsverletzung im Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPOZitiert von 7
- OLG Hamm, 27.01.2023 – 11 U 60/20
- VGH Bayern, 15.05.2023 – 7 CE 23.666Zitiert von 7
- AG Kehl, 03.03.2015 – 3 Cs 206 Js 13333/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2026 – 6 StR 416/25
- OLG Oldenburg, 13.02.2026 – 1 Ws 73/26
- BGH, 13.01.2026 – StB 69/25Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensfremde Dritte
194 Entscheidungen zu § 33 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/33#abs-1 (1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/33#abs-2 (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/33#abs-3 (3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/33#abs-4 (4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.