Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund194 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/33#abs-1 (1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/33#abs-2 (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/33#abs-3 (3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/33#abs-4 (4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

§ 32f § 33a