§ 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.05.1983 – 2 StR 792/82
- BGH, 28.08.1974 – 2 StR 99/74
- BGH, 01.11.1955 – 5 StR 186/55Zitiert von 1
- BGH, 16.10.1951 – 1 StR 394/51
- BGH, 13.02.1951 – 1 StR 238/51Zitiert von 4
- BGH, 16.01.1963 – 2 StR 588/62Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Velbert, 12.12.2025 – 23 Ds 35/25
- LG Paderborn, 23.12.2024 – 5 KLs 12/24
- KG, 02.03.2018 – 3 Ws (B) 71/18, 3 Ws (B) 71/18 - 122 Ss 157/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 224 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/224#abs-1 (1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/224#abs-2 (2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.