§ 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 233
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.1962 – 4 StR 332/62Zitiert von 1
- BGH, 24.02.2022 – 3 StR 202/21Strafverfahren: Wiedereintritt in die Hauptverhandlung durch Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden BeschlussesZitiert von 3
- BGH, 03.03.2026 – 6 StR 586/25
- BGH, 11.07.2017 – 3 StR 510/16Jugendstrafverfahren: Reihenfolge der Erteilung des letzten Wortes bei Anwesenheit der Erziehungsberechtigten des Angeklagten
- BGH, 15.11.1968 – 4 StR 190/68Zitiert von 15
- BGH, 21.03.1985 – 1 StR 417/84Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – 5 StR 652/25
- BVerwG, 16.02.2026 – 2 WD 1.26, 2 WD 1.26 (2 WD 28.24)
- LG Gera, 05.09.2025 – 1 Qs 280/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 258 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/258#abs-1 (1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/258#abs-2 (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/258#abs-3 (3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.