Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund233 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/258#abs-1 (1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/258#abs-2 (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/258#abs-3 (3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

§ 257c § 259