Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 45
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 – 1 S 509/13Zitiert von 19
- BGH, 16.10.2018 – 3 StR 168/18Zulässigkeit der Anberaumung von Hauptverhandlungen an Feiertagen
- BGH, 07.06.2005 – 2 StR 21/05Zitiert von 3
- BGH, 23.03.2006 – 1 StR 20/06Zitiert von 1
- BGH, 09.02.2005 – 2 StR 421/04
- OLG Hamm, 17.03.2020 – 2 Ws 36/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- AG Siegburg, 20.02.2026 – 124 C 102/25
- LG Ellwangen, 08.01.2026 – 6 O 56/24
- KG, 06.10.2025 – 3 OGs 1/25
15 Entscheidungen zu § 45 GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/45#abs-1 (1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/45#abs-2 (2) Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Sind bei einem Amtsgericht mehrere Schöffengerichte eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Schöffengerichts teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Ersatzschöffenliste); Satz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/45#abs-3 (3) Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/45#abs-4 (4) Die Schöffenlisten werden bei einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Schöffengeschäftsstelle) geführt. Er nimmt ein Protokoll über die Auslosung auf. Der Richter beim Amtsgericht benachrichtigt die Schöffen von der Auslosung. Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. Ein Schöffe, der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist sodann in gleicher Weise zu benachrichtigen.