§ 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/127#abs-1 (1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/127#abs-2 (2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/127#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/127#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 127 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.06.2018 – 3 StR 585/17Bildung bewaffneter Gruppen: Begriff der Gruppe; Begriff des Verfügens über Waffen oder andere gefährliche WerkzeugeZitiert von 13
- OLG Stuttgart, 07.08.2014 – 2 Ss 444/14Zitiert von 1
- LG Bamberg, 15.12.2023 – 45 KLs 640 Js 3283/22
- BGH, 12.09.2023 – 3 StR 306/22Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Bereich der Internetkriminalität; Betrieb eines "Cyberbunkers"; Begriff des Rädelsführers; Voraussetzungen eines BeihilfevorsatzesZitiert von 34
- VG Karlsruhe, 12.01.2017 – 3 K 141/16Zitiert von 3
- BGH, 14.11.2023 – 6 StR 449/23Bandenmäßiges öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte durch einen Tauschhandel in einem InternetforumZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 06.12.2022 – 6 K 805/19.WIZitiert von 2
- VG Stuttgart, 12.05.2022 – 5 K 1433/20Zitiert von 4
- BGH, 02.06.2021 – 3 StR 21/21Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Erfordernis der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses; Heranziehung äußerer TatumständeZitiert von 105
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
24.06.2024 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213)
BGBl. 2024 I Nr. 213
-
12.08.2021 Ausfertigung
§ 127 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3544)
BGBl. 2021 I S. 3544
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.