§ 148 Wertzeichenfälschung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/148#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
3.
falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/148#abs-2 (2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/148#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 148 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.08.1983 – 3 StR 136/83Zitiert von 13
- BGH, 10.05.1983 – 1 StR 98/83Zitiert von 9
- BGH, 19.07.1972 – 2 StR 233/72Zitiert von 2
- LG Heidelberg, 19.07.2004 – 1 KLs 31 Js 10514/04
- BGH, 11.06.1953 – 4 StR 134/53
- BGH, 19.09.1952 – 2 StR 267/52
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.09.2025 – L 13 VG 50/22Zitiert von 3
- BGH, 30.01.2019 – 4 StR 385/18Urkundenfälschung: Urkundeneigenschaft der Brief- und Paketmarken der Deutschen PostZitiert von 1
- KG, 01.11.2018 – 1 VAs 6/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.