§ 263 Betrug
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-1 (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-4 (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-6 (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-7 (7) (weggefallen)
Wird zitiert von 5.506 Entscheidungen zu § 263 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 23.07.2015 – 014 KLs-130 Js 70/09-1/14
- LG München II, 05.03.2021 – 12 KLs 267 Js 134614/18
- LG Würzburg, 01.07.2021 – 5 KLs 721 Js 2934/20
- LG Düsseldorf, 05.02.2018 – 018 KLs 2/17
- LG Landshut, 19.06.2024 – 7 KLs 206 Js 18819/20 (2)
- LG Köln, 18.12.2019 – 116 KLs 11/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.09.2026 – II ZR 73/24Hemmung der Verjährung: Keine Beendigung der Hemmung bei Untätigkeit des Gerichts nach Wegfall einer Verfahrensunterbrechung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.08.2026 – 4 StR 209/26Strafrecht: Zurücktreten der Unterschlagung hinter dem Betrug bei einer der betrügerischen Besitzverschaffung nachfolgenden Zueignungshandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.07.2026 – 4 StR 391/25Einziehung des Wertes von Taterträgen: Voraussetzungen der faktischen Verfügungsgewalt über Kontoguthaben bei Betrugstaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 263 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 263 Abs. 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 263 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.