§ 263 Betrug
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4.178
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 23.07.2015 – 014 KLs-130 Js 70/09-1/14
- LG München II, 05.03.2021 – 12 KLs 267 Js 134614/18
- LG Würzburg, 01.07.2021 – 5 KLs 721 Js 2934/20
- LG Düsseldorf, 05.02.2018 – 018 KLs 2/17
- LG Landshut, 19.06.2024 – 7 KLs 206 Js 18819/20 (2)
- BGH, 25.01.2012 – 1 StR 45/11Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich erbrachte LeistungenZitiert von 54
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – 5 StR 96/26
- BGH, 01.07.2026 – 2 StR 792/25Subventionsbetrug: Keine Beantragung einer Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB bei der Beantragung von Fluthilfe durch eine Privatperson KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – 5 StR 96/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 263 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-1 (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-4 (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-6 (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/263#abs-7 (7) (weggefallen)