§ 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/127?asof=2021-10-06#abs-1 (1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/127?asof=2021-10-06#abs-2 (2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/127?asof=2021-10-06#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/127?asof=2021-10-06#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 127 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213)
BGBl. 2024 I Nr. 213
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 127 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3544)
BGBl. 2021 I S. 3544
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