§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Stand: 08.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86#abs-1 (1) Wer Propagandamittel
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86#abs-3 (3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86#abs-5 (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Wird zitiert von 221 Entscheidungen zu § 86 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 24.04.2006 – 1 Ss 449/05Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 13.11.2025 – 18 L 3700/25Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 25.09.2024 – 18 K 3322/24Zitiert von 10
- KG, 12.03.2024 – (5) 161 Ss 153/22 (33/22)
- VG Düsseldorf, 25.09.2024 – 18 K 8760/23Zitiert von 10
- OLG Thüringen, 17.02.2015 – 1 OLG 181 Ss 107/14 (296)
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – 3 StR 311/25Verbreiten von Propagandamitteln: Auslegung der unanfechtbar verbotenen Vereinigung bei bloßem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 12.06.2026 – 206 StRR 137/26Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Voraussetzungen der Strafbarkeit der Verwendung einer Sigrune auf einem Demonstrationsplakat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.05.2026 – StB 23/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 86 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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