§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
Stand: 25.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/275#abs-1 (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StGB/275#abs-1a (1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/275#abs-2 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder Absatz 1a verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/275#abs-3 (3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 275 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
- BGH, 21.02.1969 – 2 StR 50/69
- BGH, 01.08.2023 – 5 StR 174/23Digitale Daten als Drucksätze zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen AusweisenZitiert von 1
- BGH, 07.02.2023 – 6 StR 548/22
- BGH, 12.07.2001 – AK 10/01
- BGH, 10.05.1983 – 1 StR 98/83Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- EuGH, 05.03.2026 – C-162/26
- LG Oldenburg (Oldenburg), 16.04.2024 – 3 KLs 1104 Js 23224/22 (38/23)
- KG, 12.03.2024 – (5) 161 Ss 153/22 (33/22)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 275 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 275 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.