§ 218 Schwangerschaftsabbruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 188
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Nach Gewicht
- BVerfG, 28.05.1993 – 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 · Schwangerschaftsabbruch IIZitiert von 162
- BVerfG, 25.02.1975 – 1 BvF 1/74, 1 BvF 2/74, 1 BvF 3/74, 1 BvF 4/74, 1 BvF 5/74, 1 BvF 6/74 · Schwangerschaftsabbruch IZitiert von 31
- BGH, 21.04.1978 – 2 StR 686/77Zitiert von 2
- BGH, 11.11.2020 – 5 StR 256/20Abgrenzung zwischen Schwangerschaftsabbruch und Tötungsdelikt: Beginn der Geburt bei einer operativen Entbindung; MehrlingsgeburtZitiert von 6
- BGH, 26.11.2019 – 3 StR 485/19Versuchter Mord und versuchter Schwangerschaftsabbruch: Konkurrenzverhältnis; Strafzumessung
- BGH, 02.11.2007 – 2 StR 336/07Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.05.2026 – 3 W 38/26
- VG Aachen, 18.03.2026 – 6 K 164/25
- LAG Hamm, 05.02.2026 – 18 SLa 685/25
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/218#abs-1 (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/218#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/218#abs-3 (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/218#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.