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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 213
BGBl. 2024 I Nr. 213 · 2.219 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2024 Nr. 213
Gesetz
zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz
kinderpornographischer Inhalte
Vom 24. Juni 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 184b Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“
gestrichen.
2. § 184b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „sechs
Monaten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „drei Monaten“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3
sowie“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 213. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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