§ 130 Volksverhetzung
Stand: 09.12.2022
Wird zitiert von 548
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08Vereinbarkeit des § 130 Abs. 4 StGB (Strafbarkeit der öffentlichen Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft) mit Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs. 2 GGZitiert von 115
- OLG Köln, 09.06.2020 – 1 RVs 77/20Zitiert von 2
- KG, 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20)
- BVerfG, 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Verbreitung eines Liedes: Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BGH, 30.10.2018 – 3 StR 167/18(Leugnung des Holocaust durch Abspielen von Liedern)Zitiert von 3
- AG Aschersleben, 24.02.2026 – 2 Cs 802 Js 26696/24 (418/25)
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.04.2026 – 2 WD 42.25Entfernung aus dem Dienst wegen Verharmlosung des Holocaust
- OLG Köln, 10.04.2026 – 19 U 36/24
- BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25Freispruch wegen fehlerhafter Interpretation eines Instagram-Posts
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130#abs-1 (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130#abs-6 (6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130#abs-7 (7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130#abs-8 (8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.