§ 267 Urkundenfälschung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 537
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
- BGH, 10.11.2022 – 5 StR 283/22Fälschen von Gesundheitszeugnissen: Konkurrenzverhältnis zur UrkundenfälschungZitiert von 23
- OLG Karlsruhe, 26.07.2022 – 2 Rv 21 Ss 262/22
- LG Ingolstadt, 07.04.2022 – 2 Qs 40/22Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 07.08.2018 – 2 Rev 74/18Zitiert von 3
- VG Freiburg, 29.08.2025 – 15 K 3396/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – 2 StR 792/25Subventionsbetrug: Keine Beantragung einer Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB bei der Beantragung von Fluthilfe durch eine Privatperson KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.03.2026 – 3 StR 434/25
- LG Bochum, 26.02.2026 – 6 KLs 5/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 267 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/267#abs-1 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/267#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/267#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/267#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.