§ 125 Landfriedensbruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 190
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Nach Gewicht
- BVerfG, 26.06.1990 – 1 BvR 776/84Bestrafung wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung wegen eines Aufrufs zu einer - in Gewalttätigkeiten ausgearteten - Flughafenblokkade ("Startbahn 18 West" des Rhein-Main Flughafens)Zitiert von 6
- BGH, 09.09.1997 – 1 StR 730/96Zitiert von 14
- BGH, 29.08.1985 – 4 StR 397/85Zitiert von 6
- BGH, 13.12.2021 – 5 StR 115/21Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei Bemessung der StrafhöheZitiert von 17
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
- OLG Celle, 27.06.2001 – 33 Ss 131/00
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/125#abs-1 (1) Wer sich an
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/125#abs-2 (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.