§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176a#abs-3 (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
Wird zitiert von 463 Entscheidungen zu § 176a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 06.12.2022 – 5/08 KLs - 4881 Js 250066/21 (3/22)
- LG Münster, 06.07.2021 – 1 KLs-540 Js 1669/20-14/20
- LG Kiel, 30.08.2008 – 20 KLs (1/08)
- BGH, 07.05.2026 – 4 StR 636/25
- BGH, 16.05.2024 – 3 StR 112/23(Verbreitung kinderpornografischer Inhalte: Begriff des "Verbreitens" in § 176c Abs. 2 StGB)
- BGH, 27.06.2001 – 1 StR 66/01Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Reichweite der Verweisung in § 176a Abs. 2 StGB auf § 184 Abs. 3 und 4 StGB bei der Fertigung kinderpornografischer Dateien für das Internet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.06.2026 – 2 StR 614/25
- BGH, 20.05.2026 – 4 StR 30/26
- BGH, 22.04.2026 – 4 StR 225/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 176a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 176a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 431)
BGBl. 2020 I S. 431
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 176a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 176a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.