Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 259 Hehlerei

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund184 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/259#abs-1 (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/259#abs-2 (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/259#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

§ 258a § 260