§ 259 Hehlerei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 184
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Nach Gewicht
- BGH, 31.10.2018 – 2 StR 281/18Hehlerei in Form der Absatzhilfe: Vollendung nur bei Absatzerfolg; Beginn des Versuchs; Verhältnis zwischen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und GeldwäscheZitiert von 18
- LG Hagen, 04.04.2013 – 49 KLs 4/13
- BGH, 22.08.2019 – 1 StR 205/19Beuteverteilung bei der Hehlerei durch eine KontoüberweisungZitiert von 8
- BGH, 13.07.2016 – 1 StR 108/16Steuerhehlerei: Erforderlichkeit eines Absatzerfolges bei Absetzen und Absatzhilfe geschmuggelter ZigarettenZitiert von 12
- BGH, 24.01.2006 – 1 StR 357/05Zitiert von 14
- BGH, 10.10.2018 – 2 StR 564/17Hehlerei: Einvernehmliches Handeln zwischen Vortäter und Hehler bei Täuschung des VortätersZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – 4 StR 71/26
- BGH, 10.03.2026 – 2 StR 396/25Anfechtungsbeschränkung bei zusätzlicher Einziehungsentscheidung im Jugendstrafverfahren
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2026 – 6 W 165/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 259 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/259#abs-1 (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/259#abs-2 (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/259#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.