§ 303b Computersabotage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303b#abs-1 (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303b#abs-2 (2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303b#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303b#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303b#abs-5 (5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 303b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2019 – 10 S 303/19Zitiert von 7
- LG Köln, 28.07.2017 – 118 KLs 4/17
- BGH, 08.04.2021 – 1 StR 78/21Computersabotage: Strafbarkeit der Verbreitung eines Erpressungstrojaners über das InternetZitiert von 2
- BGH, 11.01.2017 – 5 StR 164/16Computersabotage: Beachtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des gestörten DatenverarbeitungsvorgangsZitiert von 1
- LAG Hamm, 27.02.1997 – 4 Sa 1691/96Zitiert von 6
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19Erfolglose normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen landespolizeirechtliche Ermächtigungen zur Telekommunikationsüberwachung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung - keine Subsidiarität des IT-System-Grundrechts gegenüber anderen Grundrechten (insoweit Aufgabe von BVerfGE 120, 274) - Grundrechtseingriffe gerechtfertigtZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 18.07.2025 – 14 SLa 80/25
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2025 – L 3 AL 3561/24
- ArbG Suhl, 20.12.2023 – 6 Ca 54/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 303b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2007 Ausfertigung
§ 303b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2007 I S. 1786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.