§ 236 Kinderhandel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/236#abs-1 (1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/236#abs-2 (2) Wer unbefugt
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/236#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/236#abs-4 (4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/236#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 236 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.07.1958 – 1 StR 256/56
- BGH, 08.07.1969 – 1 StR 601/68
- BGH, 28.01.1964 – 1 StR 517/63
- BGH, 11.07.1961 – 1 StR 243/61Zitiert von 1
- BGH, 17.01.1969 – 4 StR 490/68Zitiert von 2
- BGH, 01.03.1966 – 5 StR 40/66
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 22.04.2024 – 1 VAs 2/24Zitiert von 1
- LG Arnsberg, 26.08.2019 – 2 Qs-362 Js 118/16-78/18
- OLG Frankfurt am Main, 28.02.2019 – 1 UF 71/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 236 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2008 Ausfertigung
§ 236 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2149)
BGBl. 2008 I S. 2149
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 236 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.