§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.07.2019 – 2 StR 67/19Geldfälschung: Konkurrenzverhältnis zwischen der strafbaren Vorbereitungshandlung und der anschließenden FälschungZitiert von 4
- BGH, 16.12.2003 – 1 StR 297/03Zitiert von 6
- BGH, 03.07.2019 – 2 StR 67/19Geldfälschung: Konkurrenzverhältnis zwischen der strafbaren Vorbereitungshandlung und der anschließenden Fälschung
- BVerfG, 18.05.2009 – 2 BvR 2233/07
- BGH, 29.01.2014 – 1 StR 654/13Versuchte Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Unmittelbares Ansetzen zur Tatausführung bei Erlangung von Kartendaten durch "Skimming" an GeldautomatenZitiert von 3
- BGH, 11.08.2011 – 2 StR 91/11Versuch des Nachmachens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem GeldautomatenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.03.2025 – Vf. 5-VIII-18, Vf. 7-VII-18, Vf. 10-VIII-18, Vf. 16-VIII-18
- BGH, 01.08.2023 – 5 StR 174/23Digitale Daten als Drucksätze zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen AusweisenZitiert von 1
- EuGH, 01.06.2016 – C-166/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/149#abs-1 (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/149#abs-2 (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/149#abs-3 (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.