§ 303a Datenveränderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2019 – 10 S 303/19Zitiert von 7
- LAG Hamm, 10.03.2016 – 15 Sa 451/15Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 18.09.2024 – 1 Ws 185/24Zitiert von 1
- ArbG Hagen, 11.02.2015 – 3 Ca 2127/14Zitiert von 1
- BGH, 27.07.2017 – 1 StR 412/16Datenveränderung: Verfallsanordnung hinsichtlich erlangter BitcoinsZitiert von 11
- BGH, 08.04.2021 – 1 StR 78/21Computersabotage: Strafbarkeit der Verbreitung eines Erpressungstrojaners über das InternetZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 19.02.2026 – 15 SLa 800/25
- BGH, 28.01.2026 – 4 StR 672/25
- BGH, 03.12.2025 – 5 StR 362/25Strafbarkeit wegen Computerbetrugs bei kontaktlosem Bezahlen mit gestohlener GirokarteZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 303a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303a#abs-1 (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303a#abs-3 (3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.