Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 303a Datenveränderung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303a#abs-1 (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303a#abs-3 (3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

§ 303 § 303b