§ 11 Personen- und Sachbegriffe
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/11#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/11#abs-2 (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/11#abs-3 (3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Wird zitiert von 578 Entscheidungen zu § 11 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.03.1983 – 4 StR 375/82Zitiert von 22
- AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08Zitiert von 1
- BGH, 09.05.2006 – 5 StR 453/05Strafrecht: Keine Amtsträgereigenschaft kommunaler Mandatsträger bei Wahrnehmung ihrer Mandatstätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Stuttgart, 15.10.2008 – 2 Ss 371/08
- BGH, 05.05.2011 – 3 StR 458/10Niedergelassener Arzt als Amtsträger bei Verordnung von Hilfsmitteln nach dem SGB VZitiert von 3
- BGH, 09.12.2010 – 3 StR 312/10Vorteilsannahme: Einordnung der DB Netz AG als „sonstige Stelle“Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 38/26
- BGH, 03.06.2026 – 2 StR 614/25
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25 · Versetzung in die BundeswehrverwaltungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.