Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund69 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 259 § 260a