§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- BGH, 19.01.2000 – 3 StR 500/99Zitiert von 6
- LG Köln, 01.09.2017 – 322a KLs 1/17
- BGH, 16.04.2024 – 3 StR 474/23Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug zum Nachteil älterer GeschädigterZitiert von 5
- BGH, 25.11.2021 – 4 StR 103/21Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Revisionsbegründung: Nachholung einer Verfahrensrüge; Anforderungen an die Begründung von BeweisantragsrügenZitiert von 26
- BGH, 06.11.2019 – 2 StR 87/19Bandenmitgliedschaft bei Weiterveräußerung auf eigenes RisikoZitiert von 5
- BGH, 25.10.2017 – 2 StR 495/12Strafurteil: Wahlfeststellung bei Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangenem Diebstahl und gewerbsmäßiger HehlereiZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2026 – 6 W 165/25
- LG Frankfurt am Main, 04.12.2025 – 2-06 O 425/25
- BGH, 26.08.2025 – 2 StR 324/25
69 Entscheidungen zu § 260 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260#abs-3 (3) (weggefallen)