§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/260#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 217 Entscheidungen zu § 260 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.1959 – 5 StR 526/58
- BGH, 19.01.2000 – 3 StR 500/99Zitiert von 6
- BGH, 30.07.1953 – 3 StR 364/53
- BGH, 06.12.1951 – 3 StR 899/51
- BGH, 08.11.1951 – 4 StR 563/51Zitiert von 5
- LG Köln, 01.09.2017 – 322a KLs 1/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.08.2026 – 4 StR 170/26Strafrecht: Gewerbsmäßigkeit bei Hehlerei als in den Urteilstenor aufzunehmendes Qualifikationsmerkmal Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2026 – 6 W 165/25
- LG Frankfurt am Main, 04.12.2025 – 2-06 O 425/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.04.2017 Ausfertigung
§ 260 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.