§ 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176b#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176b#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176b#abs-3 (3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 176b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.06.2026 – 2 StR 614/25
- BGH, 26.11.2025 – 3 StR 289/25Zitiert von 1
- BGH, 11.10.2023 – 2 StR 96/23Strafsache: Sexueller Missbrauch eines Kindes ohne KörperkontaktZitiert von 6
- BVerfG, 27.02.2000 – 2 BvL 4/98Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 2
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 1509/15Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm 104 Abs 1 S 1 und 20 Abs 3 GG durch Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs 3 S 1 StGB) wegen vor dem 01.06.2013 begangener Taten bei unzureichender Begründungstiefe - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – 2 StR 41/26Strafrecht: Fortbestand des Gesamtstrafenausspruchs bei Wegfall von Einzelstrafen nach teilweiser Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.07.2025 – 5 ARs 10/24Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Begriff der JustizbehördeZitiert von 3
- BGH, 03.06.2025 – 4 StR 182/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 176b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.