§ 202a Ausspähen von Daten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 18.09.2024 – 1 Ws 185/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2019 – 10 S 303/19Zitiert von 7
- BGH, 06.07.2010 – 4 StR 555/09Ausspähen von Daten: Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten DatenZitiert von 4
- LG Aachen, 27.07.2023 – 60 Qs 16/23Zitiert von 1
- BGH, 18.03.2010 – 4 StR 555/09Senatsanfrage: Auslesen des Magnetstreifens einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion als Ausspähen von DatenZitiert von 1
- BVerfG, 18.05.2009 – 2 BvR 2233/07
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2025 – 1 LB 414/24 OVG
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2025 – 1 LB 411/24 OVG
- BGH, 18.11.2025 – 1 StR 375/25
67 Entscheidungen zu § 202a StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/202a#abs-1 (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/202a#abs-2 (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.