§ 202a Ausspähen von Daten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/202a#abs-1 (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/202a#abs-2 (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 202a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 18.09.2024 – 1 Ws 185/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2019 – 10 S 303/19Zitiert von 7
- BGH, 06.07.2010 – 4 StR 555/09Ausspähen von Daten: Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten DatenZitiert von 4
- LG Aachen, 27.07.2023 – 60 Qs 16/23Zitiert von 1
- BGH, 18.03.2010 – 4 StR 555/09Senatsanfrage: Auslesen des Magnetstreifens einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion als Ausspähen von DatenZitiert von 1
- BVerfG, 18.05.2009 – 2 BvR 2233/07
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2025 – 1 LB 414/24 OVG
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2025 – 1 LB 411/24 OVG
- BGH, 18.11.2025 – 1 StR 375/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.08.2007 Ausfertigung
§ 202a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2007 I S. 1786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.