§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-1 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-5 (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-6 (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-7 (7) (weggefallen)
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 143 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 07.03.2016 – 27 KLs - 430 Js 794/15 - 4/15
- LG Kleve, 05.05.2021 – 190 KLs-203 Js 805/20-2/20
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2026 – 6 W 165/25
- BGH, 23.01.2019 – 5 StR 479/18Annahme von aus Straftaten stammenden Paysafe-Codes und unrechtmäßige Übermittlung von Produkt-Keys: Strafbarkeit wegen Geldwäsche und Betrugs; Urheberrechtsverletzung; Strafzumessung bei AufklärungshilfeZitiert von 7
- KG, 27.09.2011 – (1) 1 Ss 128/09 (8/09)
- LG Kleve, 28.10.2010 – 120 Qs 77/10
Zuletzt entschieden
- AG Viersen, 13.04.2026 – 4 Ds 358/24
- LG Frankfurt am Main, 04.12.2025 – 2-06 O 425/25
- LG Aachen, 27.09.2024 – 86 KLs 36/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 143 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 143 eingefügt durch Artikel 6 Abs. 26 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 143 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3799)
BGBl. 2013 I S. 3799
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.