§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- LG Bonn, 07.03.2016 – 27 KLs - 430 Js 794/15 - 4/15
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2026 – 6 W 165/25
- BGH, 23.01.2019 – 5 StR 479/18Annahme von aus Straftaten stammenden Paysafe-Codes und unrechtmäßige Übermittlung von Produkt-Keys: Strafbarkeit wegen Geldwäsche und Betrugs; Urheberrechtsverletzung; Strafzumessung bei AufklärungshilfeZitiert von 7
- KG, 27.09.2011 – (1) 1 Ss 128/09 (8/09)
- LG Kleve, 28.10.2010 – 120 Qs 77/10
- BGH, 06.10.2016 – 2 StR 330/16Strafverfahren: Verweisung an das Landgericht wegen des besonderen Umfangs der Sache nach Scheitern von Verständigungsgesprächen beim AmtsgerichtZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- AG Viersen, 13.04.2026 – 4 Ds 358/24
- LG Frankfurt am Main, 04.12.2025 – 2-06 O 425/25
- LG Aachen, 27.09.2024 – 86 KLs 36/19Zitiert von 1
22 Entscheidungen zu § 143 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-1 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-5 (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-6 (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143#abs-7 (7) (weggefallen)