Gesetze / Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
NpSG§ 4 Strafvorschriften
Stand: 12.04.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.01.2022 – 6 StR 461/21Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff: Berücksichtigung einer nicht geringen Menge bei der StrafzumessungZitiert von 4
- BGH, 08.08.2024 – 3 StR 20/24Betäubungsmitteldelikt: Bewertung der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung; gewerbsmäßiges Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen; Eigennützigkeit beim HandeltreibenZitiert von 14
- BGH, 20.05.2025 – 5 StR 178/25Relevanz von Grenzwerten zur „nicht geringen Menge“ im Rahmen der Strafzumessung bei Verstößen gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-GesetzZitiert von 2
- BGH, 20.02.2025 – 5 StR 134/24Betäubungsmitteldelikt: Einordnung von Ketamin als ArzneimittelZitiert von 8
- BGH, 04.03.2026 – 1 StR 423/25
- BGH, 20.08.2025 – 3 StR 580/24Voraussetzungen der Beurlaubung eines AngeklagtenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.02.2025 – 3 StR 5/25Zitiert von 2
- BGH, 24.07.2024 – 1 StR 56/24Zitiert von 3
- LG Itzehoe, 02.05.2024 – 2 Qs 11/24, 2 Qs 16/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 NpSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/4#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/4#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/4#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/4#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/4#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/4#abs-6 (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.