§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
Stand: 28.06.2024
Wird zitiert von 533
Nach Gewicht
- LG Kiel, 13.05.2011 – 10 KLs 11/11
- LG Kiel, 06.09.2010 – 8 KLs 2/10Zitiert von 1
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.03.2019 – 1 KLs - 3 Js 73019/18
- OVG Hamburg, 27.04.2023 – 12 Bf 189/21.FZitiert von 7
- BGH, 16.05.2024 – 3 StR 112/23(Verbreitung kinderpornografischer Inhalte: Begriff des "Verbreitens" in § 176c Abs. 2 StGB)
- BVerfG, 25.07.2025 – 2 BvR 618/24Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Entzug des gesetzlichen Richters durch Verletzung der Vorlagepflicht betr § 184b Abs 3 StGB
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – 2 StR 120/26Kinderpornografische Inhalte: Wiederaufleben des Besitztatbestands bei Verjährung des Sichverschaffens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 03.06.2026 – 2 StR 614/25
- BGH, 27.05.2026 – 6 StR 96/26
533 Entscheidungen zu § 184b StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-3 (3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-4 (4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-5 (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-6 (6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-7 (7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.