§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
Stand: 28.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-3 (3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-4 (4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-5 (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-6 (6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b#abs-7 (7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Wird zitiert von 568 Entscheidungen zu § 184b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Kiel, 13.05.2011 – 10 KLs 11/11
- LG Kiel, 06.09.2010 – 8 KLs 2/10Zitiert von 1
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.03.2019 – 1 KLs - 3 Js 73019/18
- OVG Hamburg, 27.04.2023 – 12 Bf 189/21.FZitiert von 7
- BGH, 16.05.2024 – 3 StR 112/23(Verbreitung kinderpornografischer Inhalte: Begriff des "Verbreitens" in § 176c Abs. 2 StGB)
- BVerfG, 25.07.2025 – 2 BvR 618/24Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Entzug des gesetzlichen Richters durch Verletzung der Vorlagepflicht betr § 184b Abs 3 StGB
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.08.2026 – 5 StR 335/26Strafrecht: Anwendung des milderen Gesetzes gemäß § 2 Abs. 3 StGB bei nachträglicher Absenkung der Strafrahmenuntergrenze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 13.08.2026 – 2 WDB 3.26Teilweise Aufhebung einer ermessensfehlerhaften Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen
- VG Gelsenkirchen, 04.08.2026 – 12a L 1421/26.AAnforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; Anwendbarkeit der Statusverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 184b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213)
BGBl. 2024 I Nr. 213
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 184b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 184b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 184b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 431)
BGBl. 2020 I S. 431
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 184b Abs. 6 Satz 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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31.10.2008 Ausfertigung
§ 184b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2149)
BGBl. 2008 I S. 2149
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.