§ 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- BGH, 23.03.2001 – 2 StR 90/01
- LG Duisburg, 05.04.2017 – 33 KLs-111 Js 32/16-8/16
- BGH, 14.11.2017 – 3 StR 265/17Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei einem Verschaffen von falschen ausländischen amtlichen AusweisenZitiert von 1
- BGH, 16.05.2000 – 4 StR 154/00
- VG Magdeburg, 17.01.2023 – 15 A 14/22 MDZitiert von 6
- BGH, 13.01.2010 – 2 StR 439/09Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.: Beurteilung der Konkurrenzen bei der Verabredung mehrerer VerbrechenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.10.2024 – 2 StR 448/23
- LG Traunstein, 18.07.2024 – 3 NBs 340 Js 41721/22
- LG Bochum, 24.02.2024 – 9 KLs 40/23
49 Entscheidungen zu § 276 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 276 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/276#abs-1 (1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/276#abs-2 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.